(1) Nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„d) Garantien für Exportkredite bis zu einem Wert von 70 Millionen Euro.“
(2) Nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
"e) Gewährung von Fördermaßnahmen zur Unterstützung der in Südtirol angesiedelten Zulieferfirmen von Produkten, welche für den Export bestimmt sind, in Höhe von 2.000.000 Euro jährlich."
(3) Artikel 19 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Das Land kann die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) unmittelbar, über abhängige Gesellschaften oder über eigens dafür beauftragte Einrichtungen durchführen und diesen die getragenen Kosten zurückerstatten.“
(4) Nach Artikel 19 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„3. Um das Risiko, das mit den von Absatz 1 Buchstabe d) vorgesehenen Garantien verbunden ist, zu decken, wird beim Land oder bei den abhängigen Gesellschaften oder Einrichtungen gemäß Absatz 2 ein Fonds mit einer finanziellen Ausstattung von mindestens 5 Millionen Euro errichtet. Dieser Fonds kann auch aus Anteilen der Rückflüsse des Rotationsfonds gemäß Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 9, in geltender Fassung, gespeist werden. In diesem Fall fließen die betreffenden Beträge direkt in den Fonds.“