(1) Nach Artikel 62 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 62/bis (Aufstellung der Körperschaften und der abhängigen Gesellschaften)
1. Mit der jährlichen Rechnungslegung des Landes wird in tabellarischer Form eine Auflistung über alle Einrichtungen und Körperschaften des Landes wie Agenturen, Sonderbetriebe und In-House-Gesellschaften oder ähnliche Organisationen, Institutionen und über alle Gesellschaften mit Landesbeteiligung sowie deren Beteiligungen direkter oder indirekter Art an weiteren Subjekten erstellt. Die Auflistung enthält den Gesellschafts- bzw. Körperschaftszweck, die Gesellschaftsstruktur, die Zusammensetzung der Gesellschaftsorgane und die Personalstruktur sowie den aussagefähigen Jahresabschluss.“