(1) Nach Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, n. 46, in geltender Fassung, sind folgende Absätze 3 und 4 hinzugefügt:
„3. Ab 2013 ist das Höchstalter für die Inanspruchnahme der Renten gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) auf Grund des Mechanismus erhöht, welcher die Lebenserwartung, wie vom ISTAT erhoben, berücksichtigt und mit Artikel 12 des Gesetzesdekretes vom 31. Mai 2010, Nr. 78, mit Änderungen umgewandelt mit Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2010, Nr. 122, eingeführt wurde. Die Erhöhung wird mit Beschluss der Landesregierung festgelegt.
4. Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2015 ist das Höchstalter auf 65 Jahre und 3 Monate festgelegt.”