(1) Die Einnahmen aus den Strafen und Befreiungen, die vom Gesetz vom 12. März 1999, Nr. 68, in geltender Fassung, vorgesehen sind und nicht für die Beiträge laut Artikel 13 desselben Gesetzes vergeben werden können, werden im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20, in geltender Fassung, verwendet.