(1) Artikel 18/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Der Fonds wird weiters durch Zuwendungen und Schenkungen seitens Dritter, durch die für Eingriffe in die Umwelt und Landschaft auferlegten Ausgleichszahlungen sowie durch jene Einnahmen, die von den gemäß den einschlägigen Landesgesetzen im Bereich Umwelt, Natur und Landschaft von der Landesverwaltung auferlegten Verwaltungsstrafen herrühren, gespeist.“