(1) Der Titel des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, erhält folgende Fassung: „Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer“.
(2) Artikel 1 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, erhält folgende Fassung:
„Art. 1 (Anwendungsbereich)
1. Dieses Gesetz regelt die Nutzung der öffentlichen Gewässer in Übereinstimmung mit dem Gewässerschutzplan laut Artikel 27 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, und dem Gesamtplan für die Nutzung der öffentlichen Gewässer laut Artikel 14 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670.
2. Die Bestimmungen über kleine und mittlere Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie werden dadurch nicht berührt.“
(3) Nach Artikel 2 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 10. Oktober 1997, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/ter. Im Falle von kleinen und mittleren Anlagen zur Erzeugung hydroelektrischer Energie kann die Abtretung von Aktien oder Anteilen von Gesellschaften, an denen das Land direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, an andere Gesellschafter zum Preis der Gesamtinvestitionskosten (Kapitalanlagen, Kapitalzuzahlungen und Gesellschafterfinanzierungen) zuzüglich ASTAT-Aufwertung erfolgen, sofern es sich um örtliche Körperschaften handelt.“