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In vigore al: 07/09/2016

b) Landesgesetz vom 26. Januar 2015, Nr. 21)
Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 3. Februar 2015, Nr. 5.

Art. 22 (Festsetzung der Entschädigung)

(1)  Die Entschädigung laut Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a) wird je nach Marktwert und mit Bezug auf die für die Güter getätigten und bei Konzessionsablauf nicht amortisierten Investitionen festgelegt. 9)

(2)  Die Höhe der Entschädigung wird zwischen dem scheidenden Konzessionär und dem Land vereinbart und auf der Grundlage der entsprechenden Leitlinien bestimmt.

(3)  Bei mangelndem Einvernehmen zwischen Land und scheidendem Konzessionär wird die Höhe der zustehenden Entschädigung durch ein Kollegium von drei nachweislich qualifizierten Experten/Expertinnen bestimmt. Jede Partei macht einen Experten/eine Expertin namhaft. Die dritte Person wird im Einvernehmen zwischen Land und scheidendem Konzessionär bestimmt. Falls kein Einvernehmen zustande kommt, wird diese Person vom Präsidenten/von der Präsidentin der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen namhaft gemacht.

(4)  Jede Partei übernimmt die Kosten für die Honorare des/der von ihr namhaft gemachten Experten/Expertin. Die Kosten für den dritten Experten/die dritte Expertin werden je zur Hälfte vom Land und vom scheidenden Konzessionär übernommen.

(5)  Die beauftragten Experten/Expertinnen geben innerhalb von 60 Tagen ab ihrer Ernennung das Schätzgutachten zum Marktwert der Güter im zuständigen Landesamt ab.

9)
Art. 22 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 12 Absatz 7 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.