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In vigore al: 07/09/2016

b) Landesgesetz vom 26. Januar 2015, Nr. 21)
Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 3. Februar 2015, Nr. 5.

Art. 8 (Dienststellenkonferenz)

(1)  Die zugelassenen Gesuche unterliegen dem Sammelgenehmigungsverfahren laut Artikel 28 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2.

(2)  In den Fällen, in denen ein Gutachten oder eine Ermächtigung der Landesabteilung Wasserschutzbauten vorgesehen ist, wird die Dienstellenkonferenz durch einen Vertreter/eine Vertreterin dieser Abteilung ergänzt.

(3)  In Abweichung von den Artikeln 8 und 12 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, und von Artikel 29 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, ist das vorherige Gutachten der Gemeindebaukommission nicht erforderlich.

(4)  Vorbehaltlich der Übereinstimmung mit der landschaftlichen Unterschutzstellung wird Artikel 8 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, nicht angewandt.

(5)  Die Gesuchsteller und die betroffenen Gemeinden werden zur Sitzung der Dienststellenkonferenz eingeladen und angehört.

(6)  Falls die Dienststellenkonferenz nur über Gesuche für kleine Ableitungen befinden muss, entfallen der zweite Bewertungsschritt laut Artikel 9 und auch die Möglichkeit, sich auf ein öffentliches Interesse für die Enteignung der notwendigen Flächen zu berufen.

(7)  Werden in der Dienststellenkonferenz Gesuche für kleine und mittlere Ableitungen behandelt, aber lediglich Gesuche für kleine Ableitungen positiv beurteilt, kommt Absatz 6 zur Anwendung.

(8)  Artikel 7, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 10 des königlichen Dekretes vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, in geltender Fassung, werden nicht angewandt.

(9)  Die Dienststellenkonferenz vergibt an die positiv bewerteten Gesuche bis zu maximal 40 Punkte.