In vigore al

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In vigore al: 07/09/2016

b) Landesgesetz vom 26. Januar 2015, Nr. 21)
Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 3. Februar 2015, Nr. 5.

Art. 4 (Konkurrierende Gesuche)

(1)  Innerhalb von 120 Tagen nach Veröffentlichung der Maßnahme können konkurrierende Gesuche eingereicht werden, denen in einem geschlossenen Umschlag sämtliche in den technischen Leitlinien geforderte Unterlagen vollständig beizulegen sind.

(2)  Den Gesuchen für mittlere Ableitungen sind die Angebote zu den Ausgleichszahlungen in einem eigenen geschlossenen Umschlag beizulegen, welcher im Umschlag laut Absatz 1 einzufügen ist.

(3)  Während derselben Frist von 120 Tagen ab Veröffentlichung muss der ersteinreichende Projektträger die Dokumentation laut den Absätzen 1 und 2 einreichen.