In vigore al

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In vigore al: 07/09/2016

b) Landesgesetz vom 26. Januar 2015, Nr. 21)
Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 3. Februar 2015, Nr. 5.

Art. 5 (Zulassung)

(1)  Das zuständige Amt überprüft die eingereichten Gesuche und die entsprechenden Projektunterlagen innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf der Einreichfrist.

(2) Die Gesuche werden vom zuständigen Amt zum Auswahlverfahren zugelassen und die entsprechende Maßnahme wird für 15 Tage im Südtiroler Bürgernetz veröffentlicht. 6)

6)
Art. 5 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 4 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.