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In vigore al: 07/09/2016

b) Landesgesetz vom 26. Januar 2015, Nr. 21)
Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 3. Februar 2015, Nr. 5.

Art. 11 (Enteignung, Auferlegung von Zwangsdienstbarkeiten und Besetzung)

(1)  Innerhalb von neun Monaten ab Mitteilung des Zuschlages für die mittlere Ableitung kann der Zuschlagsempfänger, wenn nachweislich keine Einigung in Bezug auf die Verfügbarkeit der Flächen im Wege von Direktverhandlungen mit den grundbücherlichen Eigentümern der betroffenen Grundstücke erzielt wird, beim Landesamt für Enteignungen um die Enteignung, die Auferlegung von Zwangsdienstbarkeiten oder Besetzungen für die Verlegung, den Betrieb und die Instandhaltung der Druckrohr-, Elektro- und Datenleitungen ansuchen.

(2)  Vor Einleitung des Verfahrens laut Absatz 1 müssen der Zuschlagsempfänger und die betroffenen grundbücherlichen Eigentümer ein Schlichtungsverfahren bei der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen durchführen.

(3)  Falls die Schlichtung innerhalb von 60 Tagen nicht abgeschlossen wird, wird die Enteignung, die Auferlegung von Zwangsdienstbarkeiten oder Besetzungen von Amts wegen eingeleitet.

(4)  Für das Verfahren zur Enteignung der Grundflächen für die in Artikel 10 genannten unverzichtbaren Infrastrukturen oder zur Auferlegung einer entsprechenden Dienstbarkeit gelten die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes vorsieht. Für Flächen der öffentlichen Hand oder des unveräußerlichen Vermögens gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften.