In vigore al

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In vigore al: 07/09/2016

b) Landesgesetz vom 26. Januar 2015, Nr. 21)
Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 3. Februar 2015, Nr. 5.

Art. 16 (Konzession)

(1)  Nach Feststellung der Verfügbarkeit der Flächen und, falls notwendig, nach Durchführung des UVP-Verfahrens wird die Konzession ausgestellt, die in jeder Hinsicht alle anderen Ermächtigungen, Gutachten, Sichtvermerke oder Unbedenklichkeitserklärungen bezüglich des Projektes ersetzt.

(2)  Falls kein Auflagenheft erstellt wird, werden die Vorschriften zu Lasten des Konzessionsinhabers, die Leistungen zum Wohle der Allgemeinheit und die technischen Daten der genehmigten Anlage in die Konzession eingefügt.

(3)  Die Konzession wird für einen Zeitraum von 30 Jahren erteilt.

(4)  Die Konzession für kleine oder mittlere Ableitungen wird auszugsweise im Südtiroler Bürgernetz veröffentlicht.