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In vigore al: 07/09/2016

b) Landesgesetz vom 26. Januar 2015, Nr. 21)
Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 3. Februar 2015, Nr. 5.

Art. 10 (Gemeinnützigkeit)

(1)  Die unverzichtbaren Infrastrukturen für mittlere Ableitungen und die Infrastrukturen für den Abtransport der erzeugten elektrischen Energie gelten im Sinne des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, als gemeinnützig, dringlich und unaufschiebbar.

(2)  Unverzichtbare Infrastrukturen für den Betrieb einer Wasserkraftanlage zur Erzeugung von elektrischer Energie sind insbesondere

  1. die Anlagen zur Wasserableitung und Wasserrückgabe,
  2. die Entsandungsanlagen,
  3. die Rohrleitungen,
  4. das Krafthaus und das notwendige Zubehör,
  5. die Stromleitungen vom Krafthaus zum Übergabepunkt ins Netz sowie die Datenübertragungs- und die Steuerungsleitungen,
  6. die Zufahrtswege.