In vigore al

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In vigore al: 07/09/2016

b) Landesgesetz vom 26. Januar 2015, Nr. 21)
Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 3. Februar 2015, Nr. 5.

Art. 20 (Bauabnahme)

(1)  Die Bauabnahme erfolgt, auf Kosten des Gesuchstellers, durch einen befähigten Techniker/eine befähigte Technikerin auf der Grundlage der genehmigten technischen Eigenheiten des Projektes und der angeführten Auflagen sowie der Angabe der etwaigen Abweichungen, die nur im Rahmen der in Artikel 19 angeführten Vorgaben zulässig sind. Der Gesuchsteller übermittelt dem zuständigen Amt 15 Tage vor Inbetriebnahme die Dokumentation zur Bauabnahme mit dem Endstandprojekt.

(2)  Falls im Zuge der Bauabnahme wesentliche Abweichungen zum genehmigten Projekt festgestellt werden, darf die Anlage nicht in Betrieb gehen.

(3)  Das zuständige Amt kann jederzeit auch auf eigene Initiative Kontrollen durchführen.