In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 07/09/2016

b) Landesgesetz vom 26. Januar 2015, Nr. 21)
Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 3. Februar 2015, Nr. 5.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1)  Dieses Gesetz regelt Ableitungen aus öffentlichen Gewässern zur Produktion elektrischer Energie in Anlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung kleiner als 3.000 kW in Übereinstimmung mit dem Gesamtplan für die Nutzung der öffentlichen Gewässer gemäß Artikel 14 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, und mit dem Gewässerschutzplan laut Artikel 27 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, und unter Wahrung der Grundsätze des Wettbewerbs, der Niederlassungsfreiheit, der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Fehlens jeglichen Interessenkonflikts sowie einer höheren Ressourceneffizienz.

(2)  Als kleine Anlagen zur Erzeugung hydroelektrischer Energie werden Anlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung kleiner gleich 220 kW definiert (kleine Ableitung).

(3)  Als mittlere Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie werden Anlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung größer als 220 kW und kleiner als 3.000 kW definiert (mittlere Ableitung).

(4)  Die Artikel 15 und 15/bis des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, werden sinngemäß auf die kleinen und mittleren Ableitungen angewandt.