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In vigore al: 07/09/2016

b) Landesgesetz vom 26. Januar 2015, Nr. 21)
Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 3. Februar 2015, Nr. 5.

Art. 18 (Kaution)

(1)  Als Garantie für die Einhaltung der Bauauflagen muss der Konzessionär eine Kaution im Sinne von Artikel 31 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, von mindestens 100,00 Euro je kW mittlerer jährlicher Nennleistung stellen.

(2)  Diese Kaution ersetzt auch jene, die eventuell in Zusammenhang mit Auflagen zu hinterlegen sind, die in den Gesetzen über den Landschaftsschutz, über den Schutz des Naturhaushaltes und über das Forstwesen vorgesehen sind.

(3)  Die Konzession erlangt erst nach Stellung der Kaution Gültigkeit.

(4)  Hat der Konzessionär die Arbeiten nicht gemäß den Bauauflagen ausgeführt, so kann der für die Sanierung erforderliche Betrag ganz oder teilweise der hinterlegten Kaution entnommen werden.

(5)  Die Kaution wird vom zuständigen Amt freigegeben, nachdem durch die Bauabnahme festgestellt worden ist, dass die Auflagen für den Bau der Anlage eingehalten worden sind und die Flächen wiederhergestellt und in ordnungsgemäßem Zustand an den Eigentümer übergeben worden sind.