In vigore al

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In vigore al: 07/09/2016

b) Landesgesetz vom 26. Januar 2015, Nr. 21)
Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 3. Februar 2015, Nr. 5.

Art. 3 (Gesuch)

(1)  Das Gesuch um Erteilung einer Konzession ist zusammen mit den in den technischen Leitlinien vorgesehenen Unterlagen und bei Gesuchen für Konzessionen von mittleren Ableitungen samt dem Angebot für die Augsgleichszahlungen zum Wohle der Allgemeinheit im zuständigen Amt der Landesagentur für Umwelt, in Folge als zuständiges Amt bezeichnet, einzureichen. 5)

(2)  Wer das erste Gesuch einreicht, gilt als Projektträger.

(3)  Das zuständige Amt überprüft innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Gesuches dessen Konformität und die Vollständigkeit der beigelegten Dokumentation.

(4)  Falls das Gesuch nicht im Widerspruch zu den geltenden Bestimmungen des Gesamtplanes für die Nutzung der öffentlichen Gewässer und des Gewässerschutzplanes steht und die Unterlagen vollständig sind, wird ein öffentliches Verfahren zur Vergabe der Konzession eingeleitet. Das zuständige Amt veröffentlicht im Südtiroler Bürgernetz folgende Daten aus dem Gesuch:

  1. persönliche Daten: Angaben zum Projektträger und Datum, an welchem das Gesuch eingereicht wurde,
  2. technische Daten: die Ableitungs- und Rückgabekoten und -orte, Typ und Name des abgeleiteten Gewässers, Typ und Name jenes Gewässers, in das die Rückgabe erfolgt, Höhenunterschied und geplante abzuleitende maximale Wassermenge.

(5)  Nach Einreichung des ersten Gesuches und bis zu dessen Veröffentlichung werden alle weiteren Gesuche für den betroffenen Abschnitt als konkurrierende Gesuche betrachtet, die laut Artikel 4 zu ergänzen und vervollständigen sind. Kann das ersteingereichte Gesuch nicht veröffentlicht werden, so gilt das darauf folgend eingereichte Gesuch als erstes Gesuch.

5)
Art. 3 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 12 Absätze 2  und 3 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.