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In vigore al: 27/05/2016

Landesgesetz vom 15. April 2016, Nr. 71)
Änderung des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, "Ordnung der Lehrlingsausbildung"

1)
Kundgemacht im Beiblatt 2 zum Amtsblatt vom 19. April 2016, Nr. 16.

Art. 1

(1) Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, „Ordnung der Lehrlingsausbildung“, erhält folgende Fassung:

„1. Es werden folgende Arten von Lehrvertrag unterschieden:

  1. Lehre zum Erwerb einer Qualifikation und eines Berufsbildungsdiploms sowie eines Oberschuldiploms,
  2. berufsspezialisierende Lehre,
  3. Lehre zur Höheren Berufsbildung und Forschung.“

Art. 2

(1) Artikel 3 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, erhält folgende Fassung:

„Art. 3 (Meldung des Lehrverhältnisses)

1. Im Fall einer Lehre zum Erwerb einer Qualifikation und eines Berufsbildungsdiploms sowie eines Oberschuldiploms gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) und im Fall einer berufsspezialisierenden Lehre mit Bildungsordnung laut Artikel 20 übermittelt der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin dem Land Südtirol, in der Folge Land genannt, mit der Meldung der Einstellung mit Lehrvertrag auch die Daten zum Lehrverhältnis, die für die Einschreibung des Lehrlings an der Berufsschule notwendig sind. Die Landesregierung legt fest, welche Daten übermittelt werden müssen.“

Art. 3

(1) Der Titel des II. Abschnitts des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, erhält folgende Fassung:

„Lehre zum Erwerb einer Qualifikation und eines Berufsbildungsdiploms sowie eines Oberschuldiploms“.

Art. 4

(1) Artikel 5 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, erhält folgende Fassung:

„Art. 5 (Ziele, Dauer und Alter)

1. Die Lehre zum Erwerb einer Qualifikation und eines Berufsbildungsdiploms führt in drei Jahren zu einer beruflichen Qualifikation oder in vier Jahren zu einem Berufsbildungsdiplom.

2. Mit Jugendlichen, die in einem Lehrberuf laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) die Qualifikation erworben haben, kann ein weiterer einjähriger Lehrvertrag abgeschlossen werden, mit dem Ziel, das Berufsbildungsdiplom zu erlangen.

3. Es können zudem Lehrverträge mit einer Dauer von bis zu zwei Jahren mit Jugendlichen abgeschlossen werden, die den Lehrgang laut Artikel 6 Absatz 5 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 15. März 2010, Nr. 87, besuchen, der mit der staatlichen Abschlussprüfung endet.

4. Mit dem Lehrvertrag zum Erwerb einer Qualifikation und eines Berufsbildungsdiploms sowie eines Oberschuldiploms können in allen Sektoren die Jugendlichen angestellt werden, die das fünfzehnte Lebensjahr vollendet und das fünfundzwanzigste nicht überschritten haben.

5. Der Lehrvertrag kann um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn der Lehrling am Ende der Ausbildungswege gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 die Qualifikation, das Berufsbildungsdiplom oder das Diplom der staatlichen Abschlussprüfung nicht erworben hat.

6. Die Artikel 6 bis 17 dieses Abschnitts finden nur im Fall der Lehre zum Erwerb einer Qualifikation und eines Berufsbildungsdiploms laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) Anwendung.“

Art. 5

(1) Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, erhält folgende Fassung:

„3. Die Bildungsordnung gilt als individueller Ausbildungsplan und als Vereinbarung zwischen Bildungsinstitution und Arbeitgeber/Arbeitgeberin im Sinne der staatlichen Bestimmungen.“

Art. 6

(1) In Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, werden nach dem Wort „Ausbildung” die Wörter „gemäß Artikel 15“ eingefügt.

(2) Nach Artikel 8 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, wird folgender Absatz eingefügt:

„3/bis. Die Standards laut Absatz 3 gelten als Voraussetzungen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin im Sinne der staatlichen Bestimmungen, um einen Lehrvertrag abschließen zu können. Mit der Mitteilung der Standards laut Absatz 2 erklärt der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin, die Voraussetzungen zu erfüllen.“

Art. 7

(1) Artikel 11 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, erhält folgende Fassung:

„Art. 11 (Die Ausbildung für die Saison- und Teilzeitlehre)

1. Bei einer Lehre in Teilzeit muss der Lehrling die formale Ausbildung in der Berufsschule oder anderen Ausbildungsstätten in vollem Umfang absolvieren. Es muss in jedem Fall der betriebliche Ausbildungsrahmenplan abgedeckt sein.

2. Saisonbetriebe dürfen Lehrlinge beschäftigen, wenn gewährleistet wird, dass die Lehrlinge trotz der begrenzten Betriebszeiten eine dem betrieblichen Ausbildungsrahmenplan entsprechende Ausbildung erhalten. Saisonverträge müssen eine Mindestdauer von zwölf Wochen haben.

3. Für die Berechnung der Lehrzeit werden die Zeiten der betrieblichen und der formalen Ausbildung sowie der angereifte Urlaub zusammengerechnet. Acht Monate Lehrzeit gelten bei Saisonlehrverhältnissen als ein Lehrjahr.

4. Lehrlinge, die für die Dauer der Saison beschäftigt sind, können die formale Ausbildung auch in Zeiten ohne betriebliche Tätigkeit absolvieren. In diesem Fall gilt die formale Ausbildung im Verhältnis zur Dauer der Beschäftigung im Betrieb als Arbeitszeit.“

Art. 8

(1) Am Ende von Artikel 12 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, wird folgender Satz hinzugefügt: „Sie informiert den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin, falls der Lehrling während des Unterrichts fehlt.“

Art. 9

(1) Artikel 13 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, erhält folgende Fassung:

„3. Im Fall einer Auflösung des Lehrlingsverhältnisses während des Schuljahres, aus welchem Rechtstitel auch immer, können die Jugendlichen weiterhin die Schule besuchen und das Schuljahr regulär beenden.“

Art. 10

(1) Artikel 14 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, erhält folgende Fassung:

„Art. 14 (Organisation der formalen Ausbildung)

1. Für jedes Lehrjahr ist eine verbindliche Gesamtstundenzahl formaler Ausbildung vorgesehen:

  1. insgesamt mindestens 1.200 Stunden in drei Jahren für die Lehre zum Erwerb einer Qualifikation,
  2. insgesamt mindestens 1.600 Stunden in vier Jahren für die Lehre zum Erwerb eines Berufsbildungsdiploms.

2. Bei der Lehre zum Erwerb einer Qualifikation wird die formale Ausbildung in der Regel von den Landesberufsschulen durchgeführt. Im vierten Lehrjahr, das zum Berufsbildungsdiplom führt, werden mindestens 160 Stunden der formalen Ausbildung von den Berufsschulen durchgeführt.

3. Die Einschreibung an der Berufsschule erfolgt von Amts wegen auf der Grundlage des Lehrvertrages.

4. Der Unterricht an der Berufsschule findet in verschiedenen Organisationsformen statt, die in Absprache mit den Sozialpartnern unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse festgelegt werden.

5. Im Falle von Lehrberufen, für die in Südtirol kein Berufsschulunterricht gewährleistet werden kann, bietet das Land eine entsprechende Ausbildung in der Europaregion Tirol-Südtirol-Trentino (EVTZ) oder in einer anderen Region beziehungsweise im Ausland an.

6. Die Ausbildungsziele sind nicht erreicht, wenn der Lehrling am Ende der Lehrzeit die gesamte vorgesehene schulische Ausbildung nicht positiv abgeschlossen hat.”

Art. 11

(1) Artikel 15 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, erhält folgende Fassung:

„Art. 15 (Über- und zwischenbetriebliche Ausbildung)

1. Die überbetriebliche Ausbildung hat folgende Ziele:

  1. sie ergänzt die betriebliche und schulische Ausbildung,
  2. sie macht die Lehrlinge mit neuen Arbeitstechniken vertraut,
  3. sie erhöht die Ausbildungsqualität durch den Einsatz praxisnaher und handlungsorientierter Ausbildungsmethoden.

2. Die überbetriebliche Ausbildung ist verpflichtend, wenn sie in der Bildungsordnung für den jeweiligen Lehrberuf gemäß Artikel 6 Absatz 1 vorgesehen ist. Sie wird im entsprechenden Lehrplan inhaltlich genauer definiert und von den Berufsschulen durchgeführt.

3. Die zwischenbetriebliche Ausbildung hat das Ziel, die betriebliche Ausbildung zu ergänzen, und zwar durch die zeitweilige Entsendung eines Lehrlings in einen anderen Ausbildungsbetrieb.

4. Das Land fördert den Aufenthalt von Lehrlingen im In- und Ausland, mit besonderem Augenmerk auf das Gebiet der Mitglieder des Europäischen Verbundes für Territoriale Zusammenarbeit Europaregion Tirol-Südtirol-Trentino (EVTZ), damit die Lehrlinge andere schulische und betriebliche Gegebenheiten kennenlernen. Die Landesregierung legt die entsprechenden Kriterien fest.“

Art. 12

(1) Artikel 16 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, erhält folgende Fassung:

„4. Mit Durchführungsverordnung wird die Prüfungsverordnung erlassen, in der Folgendes geregelt wird:

  1. die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung,
  2. die Zusammensetzung der Prüfungskommission,
  3. die Termine für die Prüfung,
  4. der Aufbau der Prüfung,
  5. die Durchführung der Prüfung,
  6. die Bewertung der Prüfung,
  7. die Anerkennung von Bildungsguthaben.“

(2) Nach Artikel 16 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, wird folgender Absatz eingefügt:

„5/bis. In der Lehrberufliste laut Artikel 2 Absatz 1 werden jene Berufe festgelegt, bei denen auf dem Berufsbefähigungszeugnis oder auf dem Berufsbildungsdiplom zusätzlich der Titel ‚Gesellenbrief’ angeführt wird.“

Art. 13

(1) Artikel 17 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, erhält folgende Fassung:

„1. Wenn der Kandidat/die Kandidatin für den entsprechenden Lehrberuf ein gleichwertiges Zertifikat vorweist, kann der Direktor/die Direktorin des für das Lehrlingswesen zuständigen Landesamtes dieses mit dem Lehrabschluss gleichstellen.“

Art. 14

(1) Nach Artikel 17 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art.17/bis (Viertes Jahr zur Erlangung des Berufsbildungsdiploms und Lehrgang zum Erwerb des Diploms der staatlichen Abschlussprüfung)

1. Mit Durchführungsverordnung wird die Lehre zur Erlangung des Berufsbildungsdiploms gemäß Artikel 5 Absatz 2 sowie jene zum Erwerb des Diploms der staatlichen Abschlussprüfung laut Artikel 5 Absatz 3 geregelt, wobei Folgendes festgelegt wird:

  1. Zugangsvoraussetzungen und -verfahren,
  2. Dauer,
  3. Umfang und Organisation der schulischen Ausbildung.“

Art. 15

(1) Artikel 21 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, erhält folgende Fassung:

„Art. 21 (Ziele und Alter)

1. Es können in allen öffentlichen oder privaten Sektoren mit dem Lehrvertrag zur Höheren Berufsbildung und Forschung Personen zwischen 18 und 29 Jahren angestellt werden, die ein Oberschuldiplom oder ein Berufsbildungsdiplom, ergänzt durch einen Spezialisierungsnachweis einer höheren technischen Ausbildung, besitzen, und zwar für:

  1. den Erwerb von Abschlüssen der Universitäten und der Höheren Berufsbildung, einschließlich der Doktorate und der Diplome der Fachhochschulen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung, die den Diplomen der Höheren Technischen Fachschulen gleichgestellt sind,
  2. Forschungsaktivitäten,
  3. ein Praktikum für den Zugang zu den Kammerberufen.“

Art. 16

(1) Artikel 22 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12 erhält folgende Fassung:

„Art. 22 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)

1. Es ist ohne Altersbeschränkung möglich, Personen, die das Mobilitätsgeld oder das Arbeitslosengeld beziehen, mit einem berufsspezialisierenden Lehrvertrag anzustellen, mit dem Ziel, sie beruflich zu qualifizieren oder nachzuqualifizieren. Auch für diese Art von Lehre müssen die Ausbildungsstandards des Landes laut Artikel 19 Absatz 3 eingehalten werden.

2. Die Standards für die betriebliche Ausbildung laut Artikel 8 Absatz 3 gelten für jene Betriebe als erfüllt, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits ermächtigt waren, Lehrlinge im Sinne von Artikel 9 des Landesgesetzes vom 20. März 2006, Nr. 2, im betreffenden Lehrberuf einzustellen.

3. Die Lehre laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b) und c) ist auch im öffentlichen Dienst möglich. Die Modalitäten der Aufnahme in den Dienst über einen Lehrvertrag sowie die Durchführung der Lehre werden mit Durchführungsverordnung geregelt.

4. Bis zur Verabschiedung der Bildungsordnungen laut Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 20 sind die geltenden Bildungsordnungen, Lehrpläne und betrieblichen Ausbildungsrahmenpläne weiterhin gültig. Für die laufenden Lehrverträge werden in der Lehrberufsliste die Übergangs- und Auslauffristen festgelegt.

5. Bis zur Anpassung der Prüfungsordnung gemäß Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe g) findet weiterhin der Artikel 17 Absatz 1 in der seit 11. Juli 2012 gültigen Fassung Anwendung.“

Art. 17

(1) Artikel 23 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, erhält folgende Fassung:

„Art. 23 (Änderung des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11, „Die Oberstufe des Bildungssystems des Landes Südtirol“ )

1. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11, erhält folgende Fassung:

‘d) Lehrlingsausbildungen im Rahmen der Schulpflicht, der Bildungspflicht und des Bildungsrechts, die mit dem Erwerb eines Berufsbefähigungszeugnisses, eines Berufsbildungsdiplomes oder eines Diploms der staatlichen Abschlussprüfung abschließen.’“

Art. 18  (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, ist aufgehoben.

(2) In Artikel 13 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, werden nach dem Wort „Berufsschule“ folgende Wörter gestrichen: „unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die gesamte schulische Ausbildung innerhalb der vorgesehenen Lehrzeit absolviert werden kann.“

(3) Der letzte Satz im Artikel 19 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, ist gestrichen.

Art. 19  (Finanzbestimmung)

(1) Dieses Gesetz sieht keine neuen oder zusätzlichen Ausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes vor.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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