In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss vom 26. Januar 2016, Nr. 62
Festlegung der besonderen Unterrichtsverfahren für die deutschsprachige und ladinische Schule

Anlage A

Besondere Unterrichtsverfahren

Art. 1
Definition und Anforderungen

1. Besondere Unterrichtsverfahren gemäß Artikel 12, Absatz 5 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, sind didaktische Unterrichtskonzepte und Methoden, die sich aus einem Entwicklungsprozess in der Praxis der Bildungswelt etabliert haben, oder gesetzlich vorgeschrieben sind. Sie sind auf die Verwirklichung der Bildungsziele ausgerichtet, entsprechen dem Bildungsprofil der Schule und erfordern eine spezifische fachliche, didaktische oder sprachliche Qualifikation der Lehrpersonen.

2. Folgende didaktische Unterrichtskonzepte und Methoden werden als besondere Unterrichtsverfahren definiert:

a) Der Unterricht in Klassen mit differenzierter Didaktik nach Montessori,

b) der Unterricht nach anderen reformpädagogischen Ansätzen, die den geltenden Qualitätsstandards des zuständigen Schulamtes entsprechen,

c) der Sachfachunterricht nach der CLIL-Methodik und

d) der Unterricht im Krankenhaus.

3. Die Besetzung der Stellen für den Unterricht in Klassen mit differenzierter Didaktik nach Montessori und nach anderen reformpädagogischen Ansätzen ist jenen Schulen vorbehalten, die in eigene Verzeichnisse eintragen sind, die vom zuständigen Schulamtsleiter erstellt werden. Die Modalitäten für die Erstellung dieser Verzeichnisse werden mit geeigneter Maßnahme des Schulamtsleiters definiert.

Art. 2
Errichtung von eigenen Verzeichnissen für die Stellenvergabe

1. Für den Unterricht nach den besonderen Unterrichtsverfahren gemäß Artikel 1 Absatz 2 werden für jedes dieser Verfahren eigene Verzeichnisse errichtet, sofern das besondere Unterrichtsverfahren angewendet wird.

2. Die Verzeichnisse für die besonderen Unterrichtsverfahren gemäß Artikel 1 Absatz 2 sind:

a) das Verzeichnis für den Unterricht in Klassen mit differenzierter Didaktik nach Montessori,

b) das Verzeichnis für den Unterricht nach reformpädagogischen Ansätzen,

c) das Verzeichnis für den Sachfachunterricht nach der CLIL-Methodik,

d) das Verzeichnis für den Unterricht im Krankenhaus.

3. In diese Verzeichnisse sind ausschließlich Lehrpersonen der Landes- oder Schulranglisten mit dem entsprechenden Vorrangstitel für das besondere Unterrichtsverfahren eingetragen.

Art. 3
Stellen im Stellenverzeichnis, Eintragung in die Verzeichnisse und Vergabe der Stellen

Die Modalitäten für die Errichtung der Stellen im Stellenplan, die Zugangsvoraussetzungen für die Eintragung in die Verzeichnisse gemäß Artikel 2 Absatz 2 sowie die Modalitäten der Vergabe der Stellen zu den besondere Unterrichtsverfahren gemäß Artikel 1 Absatz 2 werden mit eigenen Beschlüssen der Landesregierung zu diesen Bereichen geregelt.