In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss vom 5. April 2016, Nr. 349
Kriterien für die Gewährung von Förderungen aus dem Landschaftsfonds

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1. Die beigefügten Kriterien für die Gewährung von Förderungen aus dem Landschaftsfonds, welche integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses bilden, sind genehmigt und werden im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol veröffentlicht. Sie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

2. Die mit diesem Beschluss genehmigten Kriterien werden auf jene Fördergesuche angewandt, die nach Inkrafttreten dieses Beschlusses vorgelegt werden.

3. Für das Jahr 2016 wird die unter Punkt 4 Absatz 1 der Kriterien vorgesehene Frist für die Einreichung der Gesuche bis zum 31. Mai 2016 verlängert. In den Folgejahren gilt der in den Kriterien vorgesehene Termin vom 31. März des jeweiligen Jahres.

Anlage

1. Anwendungsbereich

1. Diese Kriterien regeln die Gewährung und Auszahlung von Förderungen aus dem Landschaftsfonds, und zwar ausschließlich für die unter Ziffer 3 angeführten Vorhaben, im Sinne von Artikel 18/bis des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, von Artikel 26 des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6, und der Artikel 26 und 114 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13.

2. Förderungen können nur für Maßnahmen oder Projekte gewährt werden, die das Land Südtirol betreffen und keine Gewinnabsicht verfolgen.

3. Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen, die nicht gemäß den folgenden Richtlinien und Programmen unterstützt werden:

a) Richtlinien im Bereich der Landschaftspflege laut Beschluss der Landesregierung Nr. 1420 vom 9. Dezember 2015, in geltender Fassung,

b) Ländliches Entwicklungsprogramm gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), in geltender Fassung.

Dasselbe gilt für die Maßnahmen laut Beschluss der Landesregierung Nr. 320 vom 17. März 2015 im Bereich der Denkmalpflege.

4. Die Antragstellenden müssen erklären, bei welchen öffentlichen Ämtern oder Verwaltungen Anträge auf finanzielle Unterstützung für dasselbe Vorhaben vorgelegt wurden oder noch vorgelegt werden. Die Förderungen aus dem Landschaftsfonds können mit Förderungen angehäuft werden, die von anderen öffentlichen Verwaltungen gewährt werden. Jede Art der Mehrfachförderung einzelner Leistungen im Rahmen des Vorhabens ist jedoch unzulässig.

5. Die Bauarbeiten, Eingriffe und sonstigen Vorhaben, für die eine Förderung beantragt wird, müssen innerhalb von zwei Jahren ab Vorlage des Antrags abgeschlossen sein. Ist dies nach Ablauf der Frist nicht der Fall, gilt der Antrag als archiviert und die gewährte Förderung wird widerrufen.

2. Förderungsberechtigte

1. Öffentliche Körperschaften, natürliche oder juristische Personen sowie Vereinigungen können die Förderung erhalten.

2. Es dürfen höchstens drei Förderungsanträge pro Jahr vorgelegt werden. Dazu zählen auch eventuelle Anträge, die im Sinne der Kriterien für die Förderung von Jahresprogrammen eingereicht werden.

3. Förderbare Vorhaben

1. Förderbar sind folgende Vorhaben:

a) zur langfristigen Erhaltung, Wiederherstellung oder Weiterentwicklung der biologischen und strukturellen Vielfalt der Natur und Landschaft,

b) zum Schutz, zur Pflege, zur langfristigen Erhaltung, zur Wiederherstellung oder Weiterentwicklung der Natur- und Kulturlandschaft, deren Erscheinungsbild und deren Strukturelemente,

c) zur Sicherung und Förderung der Bodennutzungs- und Bewirtschaftungsformen mit ökologisch wertvoller Funktion,

d) zur Förderung des Arten- und Lebensraumschutzes auf lokaler Ebene sowie Flächenankauf seitens der öffentlichen Hand zu Naturschutzzwecken;

gefördert werden in diesem Zusammenhang insbesondere spezielle Artenschutzmaßnahmen für die im Bestand gefährdeten heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie die Schaffung oder Rückgewinnung von natürlichen Lebensräumen, die Revitalisierung von Hecken, Flurgehölzen, Alleen und Waldrändern, die Renaturierung von kanalisierten oder eingedolten Gewässern, die ökologische Aufwertung von Wohnumgebungen, der Flächenankauf durch die öffentliche Hand zu Naturschutzzwecken zur Schaffung von Pufferzonen und Naturkorridoren, die Vernetzung von Schutzgebieten oder Erhaltung spezieller Artenvorkommen,

e) im Rahmen der Pflege, Erhaltung, Erneuerung oder Wiederherstellung schutzwürdiger, im Bauleit-, Durchführungs- oder Landschaftsplan eingetragener Ensembles oder Weiler:

1) Beratungen und Projekte im Bereich des Ensemble- und Weilerschutzes auf Gemeindeebene; Förderungsempfänger ist in diesem Falle nur die Gemeinde,

2) Fassadengestaltung, Dacheindeckung oder beides, sofern der Ensembleschutz- oder Landschaftsplan diesbezüglich ausdrücklich verbindliche Vorschriften enthält und die anfallenden Mehrkosten im Antrag ausführlich und eindeutig belegt werden. Die maximale Förderungshöhe ergibt sich in diesem Fall aus den Mehrkosten, die durch die Auflagen des Ensemble- oder Weilerschutzes entstehen. Für Schindeldächer kommen die Beitragssätze der Richtlinien Landschaftspflege zur Anwendung. Die Mehrkosten für die Verlegung von Mönch- und Nonnenziegeln werden auf der Grundlage der von der Landesabteilung Denkmalpflege angewandten Richtpreise berechnet. Die Kostenvoranschläge mit den anfallenden Posten müssen anhand der aktuellen Richtpreisverzeichnisse des Landes erarbeitet werden. Förderungsempfänger können in diesen Fällen auch Private und private Vereinigungen sein,

f) zur qualitativen Dorferneuerung und -entwicklung, zur Bekanntmachung der Problematiken der Raumentwicklung und Ortsplanung sowie Verbreitung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen,

g) Veranstaltungen, Publikationen und Sensibilisierungsmaßnahmen im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Baukultur, die eine breite Öffentlichkeit erreichen beziehungsweise eine angemessene Teilnehmeranzahl aufweisen,

h) Vorhaben und Maßnahmen innerhalb der Naturparke, Biotope, Natura 2000-Gebiete, im Nationalpark sowie in deren unmittelbarem Umfeld mit positiver Auswirkung auf die Schutzgebiete,

i) Besucherlenkungsmaßnahmen im Bereich von Schutzgebieten, Errichtung von Themenwegen und Naturlehrpfaden, Erstellung von landschaftlichen Gestaltungsplänen und landschaftliche Entwicklungskonzepte, ökologische Planungen.

2. Im Zusammenhang mit den unter Ziffer 3.1 Buchstaben a), b), c), d) und e) genannten Vorhaben werden auch Studien und wissenschaftliche Arbeiten gefördert, insbesondere jene, die den Arten- und Lebensraumschutz im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) betreffen. Ebenso können Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit den genannten Zielsetzungen gefördert werden.

3. Für die Vorhaben laut Ziffer 3.1 Buchstaben f) und i) können nur öffentliche Körperschaften Förderungen erhalten.

4. Vorlage des Antrags

1. Die Förderung muss, unter Verwendung des entsprechenden Formulars, versehen mit Stempelmarke oder entsprechendem Einzahlungsnachweis, beantragt werden. Der Antrag muss in jedem Fall vor Beginn der Arbeiten oder des Vorhabens bis spätestens 31. März eines jeden Jahres beim Verwaltungsamt für Landschaft und Raumentwicklung der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung, Rittner Straße 4, 39100 Bozen vorgelegt werden. Dem Antrag sind sämtliche Unterlagen beizulegen, die für die Förderung relevant sind, wie Fotos, Baukonzessionen und detaillierte Projektbeschreibungen. Dem Antrag muss folgendes beiliegen:

a) detaillierter Bericht über das Vorhaben ,

b) detaillierter Kostenvoranschlag für das Vorhaben,

c) Finanzierungsplan für das Vorhaben, mit vollständiger Angabe der Finanzierungsquellen,

d) Angabe der für die Durchführung des Vorhabens verantwortlichen Person,

e) Angabe der digitalen Zustelladresse für den digitalen Schriftverkehr in den vorgeschriebenen und in jenen Fällen, in denen die Antragstellenden dies beantragen,

f) Erklärung zur Mehrwertsteuerposition,

g) Erklärung zum Steuerrückbehalt,

h) Erklärung über eventuelle Eigenleistungen,

i) behördliche Bewilligungen, die für die Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, sowie, falls erforderlich, schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin,

j) bei Arbeiten, für die eine Baukonzession oder -ermächtigung erforderlich ist, Kopie derselben sowie Kopien der technischen Bauunterlagen, die für die Förderung relevant sind.

2. Im Antrag muss angegeben sein, ob die Arbeiten oder Tätigkeiten im Jahr der Antragstellung oder im darauffolgenden Jahr abgeschlossen werden. Bei Bauarbeiten oder Tätigkeiten ist der Beginn der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung schriftlich mitzuteilen. Erstrecken sich die Bauarbeiten oder Tätigkeiten über zwei Jahre, ist dem Antrag ein Zeitplan beizulegen, aus dem die im jeweiligen Jahr getätigten Ausgaben hervorgehen.

3. Ist der vorgelegte Antrag unvollständig, fordert die Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung schriftlich die fehlenden Unterlagen oder Angaben an. Wird der Antrag innerhalb von 30 Tagen ab Aufforderung nicht vervollständigt, so wird er von Amts wegen archiviert.

4. Die Ämter der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung sowie die Kommission für den Landschaftsfonds können weitere Unterlagen anfordern, die für eine genauere Überprüfung des Vorhabens notwendig sind.

5. Bearbeitung des Antrags

1. Nach seinem Eingang wird der Antrag zur inhaltlichen Bearbeitung dem zuständigen Amt der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung übermittelt.

2. Der zuständige Amtsdirektor/Die zuständige Amtsdirektorin oder die von diesem oder dieser mit der fachlichen Bearbeitung betraute Person überprüft den Antrag anhand der unter Ziffer 5.3 angeführten Kriterien, fordert gegebenenfalls zusätzliche Unterlagen an, überprüft die Kosten und übermittelt dem Verwaltungsamt für Landschaft und Raumentwicklung eine Bewertung samt Vorschlag, die der Kommission für den Landschaftsfonds als Entscheidungsgrundlage dienen. Die mit der fachlichen Bearbeitung betraute Person kann in der Kommission für den Landschaftsfonds die Berichterstattung übernehmen.

3. Die Kommission für den Landschaftsfonds überprüft den vollständigen Antrag nach folgenden Kriterien:

a) Eignung der Maßnahme im Hinblick auf die unter Ziffer 3 angeführten Ziele,

b) Qualität und eventuelle Synergieeffekte,

c) besondere Erfordernisse auf Landesebene,

d) Raumwirksamkeit: Das direkte Resultat des Vorhabens muss durch konkrete landschaftliche Eingriffe sichtbar sein. Dieses Kriterium gilt nicht für Studien, Forschungsprojekte oder Fortbildungsveranstaltungen in den Bereichen laut Ziffer 3,

e) Nachhaltigkeit aus ökologischer Sicht: Ökologisch nachhaltige Maßnahmen haben Vorrang vor Maßnahmen mit kurzzeitigen Auswirkungen,

f) intellektuelle oder materielle Eigenleistung,

g) Einbindung der örtlichen Bevölkerung, angemessene Teilnehmerzahl.

4. Auf begründeten Antrag des Förderungsempfängers kann die Kommission eine Änderung der Zweckbestimmung der gewährten Förderung genehmigen, sofern dieser Antrag vor Durchführung der Änderung vorgelegt wurde.

5. Sobald die Kommission den Antrag genehmigt hat, setzt der Direktor/die Direktorin der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung die Höhe der Förderung fest.

6. Ausmaß der Förderung

1. Die Vorhaben laut Ziffer 3 können im Rahmen von maximal 70 Prozent der anerkannten Kosten gefördert werden.

2. Keine Förderungen werden für Verwaltungsspesen gewährt (Personal, Miete, Telefon, Post, Ankauf von Einrichtungsgegenständen und Büromaschinen, Büromaterial, Büchern, Zeitschriften, Fotos).

3. Referenten- und Moderatorenhonorare bei Bildungsveranstaltungen (Lehrgänge, Seminare, Kurse, Tagungen und Kongresse) sowie Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten können nur im Rahmen der für die Landesverwaltung im Bereich Weiterbildung geltenden Kriterien gefördert werden.

4. Eigenleistungen können nur bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro quantifiziert werden. Eigenleistungen innerhalb dieses Rahmens sind nur in den von der Kommission für den Landschaftsfonds festgelegten Fällen und im jeweils von dieser anerkannten Ausmaß zulässig. Für die Abrechnung der Eigenleistungen ist eine detaillierte Kostenaufstellung vorzulegen, die der Förderungsempfänger selbst erstellen kann.

7. Abrechnung und Auszahlung der Förderung

1. Die Förderung wird ausgezahlt, sobald die für die fachliche Bearbeitung zuständige Person bestätigt hat, dass das Vorhaben ordnungsgemäß umgesetzt wurde und der eigens dafür vorgesehene Auszahlungsantrag mit den folgenden Unterlagen vorliegt:

a) Eigenerklärung des Förderungsempfängers oder des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der Körperschaft, des Vereins oder der Organisation, dass die Tätigkeiten im Rahmen des Vorhabens laut Antrag in vollem Umfang oder teilweise durchgeführt wurden und dass die veranschlagten Kosten den tatsächlichen Kosten entsprechen,

b) Eigenerklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin von Körperschaften, die den gesetzlichen Bestimmungen über die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bauaufträge unterliegen, dass die diesbezüglichen Bestimmungen eingehalten wurden,

c) ordnungsgemäß quittierte Ausgabenbelege im Original und in Form einer Kopie mit Angabe des Datums der geleisteten Zahlung, versehen mit der diesbezüglichen Kostenaufstellung.

2. Der Antragstellende muss die getätigten Ausgaben bis zum Ende des auf die einzelnen Tätigkeiten des zeitlichen Ablaufplans folgenden Jahres oder des auf die Anlastung der Ausgabe folgenden Jahres, falls diese später erfolgt, abrechnen. Verstreicht diese oder die eventuell frühere Frist, und wurde die Ausgabe mit Verschulden des Antragstellenden nicht abgerechnet, wird die Förderung widerrufen. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann auf schriftlichen Antrag eine Fristverlängerung bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden; verstreicht auch diese Frist ungeachtet, ist die Förderung widerrufen.

3. Die Ausgabenbelege:

a) müssen auf den Namen des Antragstellenden lauten,

b) dürfen sich nur auf Ausgaben beziehen, die im Kostenvoranschlag vorgesehen sind, der mit dem Förderungsantrag oder mit dem Änderungsantrag laut Ziffer 5.4 vorgelegt wurde,

c) müssen den Gesamtbetrag der anerkannten Kosten decken.

4. Sind die tatsächlich bestrittenen Kosten niedriger als die anerkannten Kosten, wird die Höhe der Förderung auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben und anhand des genehmigten Prozentsatzes neu berechnet.

8. Verpflichtungen

1. Die Förderungsempfänger weisen, im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit, in passender Form darauf hin, dass das Vorhaben, die Maßnahme, das Projekt oder die Tätigkeit von der Autonome Provinz Bozen mitfinanziert wurde.

9. Kontrollen

1. Wurden die Anträge nicht schon vor Auszahlung der Förderung vollständig überprüft, führt die Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens sechs Prozent der angenommenen Anträge durch.

2. Der Amtsdirektor/die Amtsdirektorin und ein Beamter/eine Beamtin des Verwaltungsamtes für Landschaft und Raumentwicklung ermitteln die zu kontrollierenden Förderungsempfänger durch Los. Die Auslosung erfolgt nach dem Zufallsprinzip, anhand einer Liste aller im Bezugsjahr ausgezahlten Förderungen. Über die Auslosung und deren Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst. Darüber hinaus können weitere Zweifelsfälle überprüft werden.

3. Die Kontrollen können durch Lokalaugenschein erfolgen oder durch Anforderung der entsprechenden Unterlagen. Im Rahmen der Kontrollen werden die effektive Durchführung des geförderten Vorhabens sowie die Übereinstimmung der abgerechneten Kosten und der Ausgabenbelege mit den durchgeführten Arbeiten oder Tätigkeiten überprüft.

4. Die Kontrolle wird – sofern nicht bereits vor der Auszahlung der Förderung erfolgt - vom technischen Personal der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung durchgeführt. Das Personal des Verwaltungsamtes für Landschaft und Raumentwicklung führt dagegen die buchhalterische Überprüfung durch.

5. Wurden Förderungen unrechtmäßig in Anspruch genommen, verfügt der oder die Vorsitzende der Kommission für den Landschaftsfonds die Maßnahmen gemäß Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.