1. Lehrerinnen und Lehrer der Oberschulen und der Berufsschulen erhalten für die Unterrichtstätigkeit 40 € pro Unterrichtseinheit. Für Unterrichtseinheiten mit E-Learning kann die Verwaltung bei Bedarf einen höheren Stundensatz anwenden. Außerdem kann die Verwaltung für zusätzliche Arbeiten wie z. B. Erstellung von Unterrichtsmaterial, Durchführung der Prüfung, Verwaltungsüberstunden vergüten.
2. Für die Koordinierungstätigkeit sind folgende Pauschalbeträge festgelegt:
a) 2.000 – 3.000 € für jeden Kursort und für jede betreute Klasse zusätzlich zwischen 1.600 € und 2.500 €, je nach Anzahl der betreuten Schultypen und Fachrichtungen und Schülerinnen und Schüler,
b) 115 € pro Klasse, falls der Prüfungsort nicht mit dem Ort, an welchem der Unterricht stattgefunden hat, übereinstimmt.
3. Die Bezahlung der Unterrichts- und der Koordinierungstätigkeit erfolgt über die zuständigen Gehaltsämter, anhand der Geldmittel, die mit eigenem Beschluss zur Vergütung der Überstunden des Lehrpersonals der Grund-, Mittel- und Oberschule festgelegt werden.
4. Für die Koordinierungstätigkeiten kann an Stelle der Vergütung eine Freistellung vom Unterricht vorgenommen werden.
5. Referentinnen und Referenten, die durch Werkverträge oder den Austausch der Handelskorrespondenz beauftragt werden, werden in der Regel in steuerrechtlicher Hinsicht wie folgt klassifiziert und erhalten für ihre Referententätigkeit folgende Vergütung:
a) Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit: Vergütung pro Unterrichtseinheit von 40 € zuzüglich eventueller Vorsorgebeiträge sowie Mehrwertsteuer.
b) Einkommen aus geregelter fortwährender Zusammenarbeit(„co.co.co.“): Vergütung pro Unterrichtseinheit von 40 € abzüglich des gesetzlichen „INPS“- und „INAIL“- Beitrages, der zu Lasten der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers gehen.
Die Referentinnen und Referenten können jedoch auch anderen steuerrechtlichen Einkommenskategorien angehören bzw. ihre Referententätigkeit im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit ausüben.
6. Den Lehrpersonen der Oberschule und der Berufsschule werden die Spesen für die Fahrt vom Wohnsitz oder vom Dienstsitz (falls näher) zum Ort, an dem der Abendschulunterricht stattfindet, vergütet.
7. Die Fahrtspesen der Referentinnen und Referenten werden nach den Bestimmungen der Landesbediensteten im Außendienst vergütet und beziehen sich auf die Strecke vom Wohnort zum Ort der Leistungserbringung. Der Satz für die so genannte Kilometerpauschale wird im Rahmen der Auftragserteilung im Detail geregelt.