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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss vom 3. Mai 2016, Nr. 470
Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für den Tierschutz

Anhang A)

Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für den Tierschutz

1. Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln im Sinne von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, in geltender Fassung, die Gewährung von Beiträgen an ehrenamtliche Organisationen, die in Südtirol im Tierschutz tätig sind.

2. Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieser Richtlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) ehrenamtliche Organisationen: Vereine ohne Gewinnabsicht,

b) „Tierheime“: Einrichtungen, welche Tiere ständig oder zeitweilig in Obhut nehmen können, die

1) von den Eigentümern und Eigentümerinnen formell abgetreten wurden,

2) streunend und herrenlos sind (streunende herrenlose Hunde können erst aufgenommen werden, nachdem sie die Quarantänezeit in einer von der öffentlichen Verwaltung geführten Einrichtung verbracht haben),

c) „Tierstätten“: Einrichtungen für die kurzzeitige und gelegentliche Unterbringung von Tieren.

3. Begünstigte

1. Anspruch auf die Beiträge für den Tierschutz haben die gemäß den geltenden Bestimmungen gegründeten und in Südtirol tätigen ehrenamtlichen Organisationen.

2. Die Eintragung in einen oder mehrere Abschnitte des Landesverzeichnisses der ehrenamtlich tätigen Organisationen gilt als unwiderlegbare Vermutung, dass die Voraussetzungen als Organisation ohne Gewinnabsicht erfüllt sind. Ist eine Organisation nicht ins Landesverzeichnis eingetragen, muss sie mit dem Antrag, zusätzlich zu den vorgesehenen Unterlagen, eine entsprechende Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen als Verein ohne Gewinnabsicht einreichen.

3. Für die Festlegung des Beitrags wird die vom einzelnen Antragsteller vorwiegend durchgeführte Tätigkeit berücksichtigt, und zwar im Hinblick auf die Art der geführten Einrichtungen und der umgesetzten Maßnahmen.

4. Einreichung der Anträge

1. Die Beitragsanträge werden beim Landestierärztlichen Dienst des Landes Südtirol persönlich oder per Einschreiben innerhalb der Ausschlussfrist des 31. März des Jahres eingereicht, für das der Beitrag beantragt wird. Bei Einreichung per Einschreiben gilt das Datum des Poststempels. Die Anträge können gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften auch über Fax oder elektronisch übermittelt werden.

2. Der Antrag ist unter Verwendung der bereitgestellten Vordrucke zu stellen.

3. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) eine originalgetreue Kopie der Satzung und des Gründungsaktes der Organisation, falls der Antrag zum ersten Mal gestellt wird oder diese Akte geändert oder ergänzt wurden,

b) ein kurzer Bericht über die Tätigkeiten im Vorjahr,

c) eine kurze Vorschau über die im laufenden Jahr geplante Tätigkeit und der entsprechende Ausgabenvoranschlag,

d) ein Finanzierungsplan, in dem die Einnahmen, getrennt nach Posten, und eine detaillierte Aufstellung der Ausgaben, getrennt nach Posten, angeführt sind,

e) die Übersicht der Abschlussrechnung der Organisation für das Jahr vor jenem, für das der Beitrag beantragt wird.

5. Bearbeitung der Anträge

1. Ist ein Antrag unvollständig oder nicht vorschriftsmäßig, fordert der Landestierärztliche Dienst schriftlich dazu auf, innerhalb der Ausschlussfrist von 15 Tagen den Antrag und eventuell die Unterlagen zu berichtigen oder zu ergänzen. Verstreicht diese Frist ohne Antwort, wird der Antrag abgelehnt und archiviert.

2. Bedingung für den Erhalt des Beitrages ist die vollkommene Einhaltung der Tierschutzbestimmungen auf Landes-, Staats- und Unionsebene.

3. Von der Gewährung des Beitrages sind jene Organisationen ausgeschlossen, gegen die im Jahr vor dem Beitragsjahr Ahndungsverfahren in den Bereichen Tierschutz und Tiergesundheit eingeleitet wurden.

6. Zulässige Ausgaben

1. Der Landestierärztliche Dienst prüft die Zulässigkeit der veranschlagten Kosten und deren Angemessenheit auch im Verhältnis zu jenen des Vorjahres, welche aus dem Antrag hervorgehen.

2. Den Antragstellern, die über die Voraussetzungen verfügen, wird ein Beitrag in Höhe von 90 Prozent der in den folgenden Absätzen aufgelisteten zulässigen Ausgaben gewährt. Reichen die Geldmittel auf dem entsprechenden Haushaltskapitel nicht aus, wird der genannte Prozentsatz verhältnismäßig vermindert. Stehen während desselben Bezugsjahrs neue Mittel zur Verfügung, wird den genannten Antragstellern ein weiterer Betrag bis zum Erreichen des Höchstprozentsatzes von 90 Prozent der anerkannten Kosten ausgezahlt.

3. Organisationen, die Tierheime führen, können für folgende Ausgaben einen Beitrag beantragen:

a) Tierarztkosten, Kosten für die Sterilisation, Kennzeichnung, Impfung und jegliche sonstige notwendige tierärztliche Behandlung von den in der Einrichtung befindlichen Hunden und Katzen sowie aufgrund tierärztlicher Verordnung bestrittene Kosten,

b) Kosten für die Sterilisation und Kennzeichnung frei lebender Katzen,

c) Kosten für den Ankauf von Tierarzneimitteln, Sanitätsmaterial, Streu und erforderlichem Verbrauchsmaterial,

d) Kosten für Futtermittel im Höchstausmaß von 80 Prozent der veranschlagten Gesamtkosten,

e) Fahrtkosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.500,00 Euro pro Jahr (Kilometervergütung laut geltenden Landestarifen),

f) Versicherungsprämien zugunsten der Tierschutzpolizei und die Rückvergütungen für Einsätze, die sie auf Anordnung der Koordinierungsstelle durchgeführt hat,

g) Versicherungsprämien zugunsten der Freiwilligen, die im Tierheim des Südtiroler Sanitätsbetriebs tätig sind,

h) Kosten für Maßnahmen zur Sensibilisierung und Aufklärung der Allgemeinheit im Bereich Tierschutz: Redaktions-, Grafik- und Druckkosten, Übersetzungskosten, Referentenhonorare (ausgenommen Verpflegungs-, Unterkunfts- und Reisekosten); nicht zulässig sind Kosten für die Erstellung von Web-Seiten, für Veranstaltungen zum alleinigen Zweck der Unterhaltung des Publikums sowie für Werbegeschenke und für reine Werbung der Organisation. Der Landestierärztliche Dienst muss die zu fördernden Maßnahmen genehmigen; diese können gefördert werden, sofern sie von untergeordneter Bedeutung im Verhältnis zur Haupttätigkeit der Organisation sind, die konkrete Maßnahmen zugunsten der Tiere zum Zweck haben muss,

i) Personalkosten: maximal 60.000,00 Euro pro Jahr, (der Betrag wird alle zwei Jahre aktualisiert und bezieht sich auf die Vergütung von 1,5 Landesbediensteten in der Gehaltsposition 41/0/8),

j) Sekretariatskosten (Verbrauchsmaterial wie Schreibwaren, Tintenpatronen, Toner usw.), Telefon- und Internetgebühren (Festnetz und Mobilfunk mit Angabe der Nummer des Begünstigten) bis zu einem Höchstbetrag von 3.000,00 Euro pro Jahr,

k) Kosten für Mobiliar, Haushaltsgeräte, Hardware, Drucker und Fax bis zu einem Höchstbetrag von 2.000,00 Euro pro Jahr,

l) Kosten für den Ankauf, die Reparatur und die Instandhaltung mobiler Vorrichtungen, inklusive jener für das Fangen und den Transport von Tieren,

m) Kosten für Heizung, Wasser, Strom, Gas, Abfallentsorgung,

n) Ausgaben für die ordentliche Instandhaltung der Bauten sowie der Beleuchtungs-, Brandschutz-, Gas-, Heizungs-, Klima- und Wasserpumpanlage, der Anlagen für die Warmwasserproduktion, die Wasserenthärtung und des Kanalisationsnetzes; darunter fallen:

- Arbeiten an Dächern und Dachterrassen,

- Arbeiten an Innenböden und -verkleidungen,

- Arbeiten an Dachrinnen, Siphons und Fallleitungen,

- Anstrich der Innenwände,

- Austausch zerbrochener oder beschädigter Glasscheiben,

- Zählerablesung,

- obligatorische Inspektionen und Abnahmen,

- Füllen der Feuerlöscher,

- Lackierung von Holz- oder Metallbauteilen,

- jährliche Reinigung der Anlagen und Filter,

- Beseitigung von Verstopfungen in Rohren und Übergabeschächten des Kanalisationsnetzes.

Nicht beitragsfähig sind die Kosten für den Einbau und die Ersetzung sowie jene, die sich aus der Verpflichtung zur Anpassung an neue Gesetzesbestimmungen ergeben.

Ist unklar, ob ein Ausgabenposten, der einen der obigen Punkte betrifft, der außerordentlichen oder der ordentlichen Instandhaltung zuzuordnen ist, wird die vom Institut für den sozialen Wohnbau des Landes Südtirol erarbeitete Tabelle für die Aufteilung der Kondominiumsspesen zwischen Mieter und Eigentümer herangezogen. Zulässig sind die Ausgaben, die den Spesen zu Lasten des Mieters entsprechen.

4. Verfügen die Tierheime über Dienstwohnungen oder Wohneinheiten, fallen sämtliche diesbezüglichen Ausgaben keinesfalls unter die zulässigen Ausgaben und müssen von den Ausgaben der Tierheime getrennt bleiben.

5. Nicht zulässig sind außerdem alle Ausgaben, die für vorübergehend gegen Bezahlung untergebrachte Tiere bestritten wurden.

6. Die Organisationen, die Tierheime führen, können bei der Abtretung von Hunden und Katzen an neue private Empfänger und Empfängerinnen von diesen eine einmalige Entschädigung für die Kennzeichnung, Impfung, Entwurmung und Sterilisation verlangen. Dieser Betrag darf höchstens 70,00 Euro für Hunde und 30,00 Euro für Katzen betragen und er darf nur dann zur Gänze verlangt werden, wenn alle oben genannten Behandlungen auf Kosten der Organisation durchgeführt wurden.

7. Im Bereich Tierschutz tätige Organisationen, die zu diesem Zweck Tierstätten führen, können für folgende Ausgaben einen Beitrag beantragen:

a) Kosten für die Sterilisation und Kennzeichnung frei lebender Katzen,

b) Tierarztkosten für andere außer der Sterilisation notwendige tierärztliche Behandlungen von frei lebenden Katzen oder sonstigen untergebrachten Tieren,

c) Kosten für den Ankauf von Tierarzneimitteln, Sanitätsmaterial, Streu und erforderlichem Verbrauchsmaterial,

d) Kosten für Futtermittel im Höchstausmaß von 80 Prozent der veranschlagten Gesamtkosten,

e) Fahrtkosten bis zu einem Höchstbetrag von 3.000,00 Euro pro Jahr (Kilometervergütung laut geltenden Landestarifen),

f) Versicherungsprämien zugunsten der Tierschutzpolizei und die Rückvergütungen für Einsätze, die sie auf Anordnung der Koordinierungsstelle durchgeführt hat,

g) Versicherungsprämien zugunsten der Freiwilligen, die im Tierheim des Südtiroler Sanitätsbetriebs tätig sind,

h) Kosten für Maßnahmen zur Sensibilisierung und Aufklärung der Allgemeinheit im Bereich Tierschutz: Redaktions-, Grafik- und Druckkosten, Übersetzungskosten, Referentenhonorare (ausgenommen Verpflegungs-, Unterkunfts-, und Reisekosten); nicht zulässig sind Kosten für die Erstellung von Web-Seiten, für Veranstaltungen zum alleinigen Zweck der Unterhaltung des Publikums sowie für Werbegeschenke und für reine Werbung der Organisation. Der Landestierärztliche Dienst muss die zu fördernden Maßnahmen genehmigen; diese können gefördert werden, sofern sie von untergeordneter Bedeutung im Verhältnis zur Haupttätigkeit der Organisation sind, die konkrete Maßnahmen zugunsten der Tiere zum Zweck haben muss,

i) Sekretariatskosten (Verbrauchsmaterial wie Schreibwaren, Tintenpatronen und Toner usw.), Telefon- und Internetgebühren (Festnetz und Mobilfunk mit Angabe der Nummer des Begünstigten) bis zu einem Höchstbetrag von 1.500,00 Euro pro Jahr,

j) Kosten für Mobiliar, Haushaltsgeräte, Hardware, Drucker und Fax bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,00 Euro pro Jahr,

k) Kosten für den Ankauf, die Reparatur und die Instandhaltung mobiler Vorrichtungen, inklusive jener für das Fangen und den Transport von Tieren.

8. Führt eine Organisation gleichzeitig ein Tierheim und eine oder mehrere Tierstätten, wird der Antrag mit Bezug auf die vom Antragsteller vorwiegend durchgeführte Tätigkeit bearbeitet.

7. Abrechnung

1. Die Abrechnung muss spätestens innerhalb Februar des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres eingereicht werden.

2. Die einzureichenden Ausgabenbelege müssen die gesamten anerkannten Kosten abdecken.

3. Decken die Ausgabenbelege den Gesamtbetrag der anerkannten Kosten nicht zur Gänze, wird der Beitrag im Verhältnis gekürzt.

4. Die Ausgaben müssen sich auf die im Bezugsjahr durchgeführten Tätigkeiten beziehen.

5. Für die Kosten für frei lebende Katzen stellt der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin der Organisation eine entsprechende Erklärung darüber aus, dass die abgerechneten Ausgaben ausschließlich für Eingriffe an Katzen bestritten wurden, die den im Sinne der geltenden Bestimmungen erhobenen Kolonien angehören.

6. Der Landestierärztliche Dienst prüft die Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen. Er kann auf jeden Fall zusätzliche Unterlagen anfordern, um die Tätigkeiten des Begünstigten im Hinblick auf die Korrektheit vollständig zu prüfen, und verlangen, dass die bereitgestellten Formblätter und Tabellen ausgefüllt und übermittelt werden.

7. Vorbehaltlich der ausdrücklich festgelegten Grenzen für die Zulässigkeit einiger Ausgabenposten (Futter, Sekretariatskosten, Fahrtkosten, Kosten für Mobiliar und Geräte) werden die Ausgabenbelege insgesamt berücksichtigt, wobei ein Ausgleich unter den einzelnen Posten erlaubt ist.

8. Vorschuss

1. Bei der Beitragsgewährung kann auf Antrag des Begünstigten ein Vorschuss bis zu 50 Prozent des gewährten Beitrags ausgezahlt werden.

9. Kontrollen

1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt der Landestierärztliche Dienst bei mindestens 6 Prozent der geförderten Organisationen Stichprobenkontrollen durch.

2. Die der Stichprobenkontrolle zu unterziehenden Organisationen werden bis zum 31. März des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres mittels Auslosung bestimmt.

3. Für die Auslosung sorgt eine Kommission, bestehend aus dem Direktor oder der Direktorin des Landestierärztlichen Dienstes oder einer Stellvertretung (Amtstierarzt oder Amtstierärztin des Landestierärztlichen Dienstes) sowie einem Verwaltungssachbearbeiter oder einer Verwaltungssachbearbeiterin des Landestierärztlichen Dienstes für die Schriftführung.

4. Der Landestierärztliche Dienst führt die Verwaltungskontrollen und die Lokalaugenscheine durch, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebes im Rahmen seiner spezifischen Zuständigkeit. Über die Kontrollen wird ein Erhebungsprotokoll verfasst.

10. Widerruf und Anspruchsverlust

1. Wird bei der Überprüfung der Ausgabenbelege, die für die Auszahlung des Beitrages bzw. des Restbetrages, falls ein Vorschuss ausgezahlt worden ist, vorgelegt wurden, festgestellt, dass die tatsächlich getätigten Ausgaben geringer sind als die zugelassenen Kosten, die als Berechnungsgrundlage für den Beitrag herangezogen wurden, verliert der Begünstigte den Anspruch auf den überschüssigen Teil des Betrags und der zustehende Beitrag wird im Verhältnis gekürzt. Wurden bereits Vorschüsse ausgezahlt und der Beitrag wird um einen höheren Betrag gekürzt als der Restbetrag ausmacht, muss der Begünstigte den überschüssigen bereits ausgezahlten Teil samt gesetzlichen Zinsen rückerstatten.

2. Werden nach der Gewährung des Beitrages Umstände festgestellt, welche die Ablehnung des Antrags bewirkt oder ein anderes Ergebnis der Sachverhaltsermittlung zur Folge gehabt hätten, wird der Beitrag ganz oder teilweise widerrufen. Der Begünstigte muss den nicht zustehenden Betrag samt gesetzlichen Zinsen rückerstatten.

3. Wird während des Beitragsjahres festgestellt, dass der Begünstigte sich nicht an diese Richtlinien bzw. an die Bestimmungen im Bereich Tierschutz und Tiergesundheit hält, verliert er den Anspruch auf den Beitrag in Bezug auf die nach der Feststellung getätigten Ausgaben. Der Begünstigte muss den bereits ausgezahlten nicht zustehenden Teil samt gesetzlichen Zinsen rückerstatten.

4. Im Falle falscher oder unwahrer Erklärungen im Beitragsantrag oder in anderen für den Erhalt des Beitrages vorgelegten Dokumenten und Unterlagen oder bei Vorenthaltung von notwendigen Informationen, werden die Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, angewandt.

5. Bei der vollständigen oder teilweisen Rückerstattung des Beitrages werden die gesetzlichen Zinsen ab dem Datum der Auszahlung der einzelnen Raten berechnet.

11. Übergangsbestimmung

1. Diese Richtlinien gelten für alle Anträge, die nach ihrer Genehmigung bearbeitet werden.

2. Soweit nicht ausdrücklich von diesen Richtlinien geregelt, finden die einschlägigen geltenden Bestimmungen Anwendung.