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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss vom 23. Februar 2016, Nr. 211
Indirekte Krankenhausbetreuung - teilweise Abänderung des Beschlusses der Landesregierung, Nr. 2081/2011

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1. teilweise den Punkt 13 im Beschluss der Landesregierung, Nr. 2081 vom 30.12.2011, und zwar wie folgt abzuändern:
„das Ministerialdekret vom 3.11.1989 gilt auch für Aufenthalte in hoch spezialisierten öffentlichen und privaten, nicht vertragsgebundenen Einrichtungen in Italien“;

2. teilweise den Punkt 15 im Beschluss der Landesregierung, Nr. 2081 vom 30.12.2011, und zwar wie folgt abzuändern:
„für die Gewährung der Rückvergütung, gemäß den vorhergehenden Punkten des gegenwärtigen Beschlusses, mit Ausnahme der Punkte 12, 13 und 14, darf die Familiengemeinschaft des Patienten nicht die wirtschaftliche Situation mit einem Parameter, der über dem Wert 8 liegt, überschreiten“;

3. für alle Südtiroler Patienten, denen eine Zivilinvalidität im Sinne des Artikels 3, Absatz 3 des Gesetzes Nr. 104/1992 anerkannt wurde und die in einem hoch spezialisierten Zentrum in Italien behandelt werden müssen, eine Rückvergütung auf der Grundlage der Kilometer-Tarife, die für die Landesbediensteten gelten, vorzusehen;

4. der genannte Beschluss findet Anwendung ab Datum seiner Genehmigung. Vor allem für die Gesundheitsbetreuung in Form von Krankenhausaufenthalten gilt die Anwendung für die Aufnahmen, ab dem Datum der Genehmigung des gegenständlichen Beschusses.

5. Der gegenständliche Beschluss bringt keine Mehrausgaben für den Verwaltungshaushalt des Jahres 2016 mit sich. Die Kosten für die entsprechenden, möglichen, rückvergütbaren Leistungen werden über das Kapitel U13011.0000 im Verwaltungshaushalt getragen.

 

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