In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss vom 5. April 2016, Nr. 354
Genehmigung der Kriterien für die betriebliche Ausbildung in einem Lehrberuf im Rahmen einer Arbeitsrehabilitionsmaßnahme

Anlage

Kriterien für die betriebliche Ausbildung in einem Lehrberuf im Rahmen einer Arbeitsrehabilitationsmaßnahme

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Kriterien regeln die betriebliche Ausbildung in einem Lehrberuf, die in einer öffentlichen Einrichtung im Rahmen einer Arbeitsrehabilitationsmaßnahme stattfindet. Die gesetzliche Grundlage ist der Artikel 8 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, in geltender Fassung, in der Folge als Gesetz bezeichnet.

Art. 2
Ziel

1. Ziel der betrieblichen Ausbildung laut Artikel 1 Absatz 1 ist es, der betroffenen Person eine reguläre Lehrlingsausbildung zu ermöglichen und damit zu einem Berufsabschluss zu verhelfen. Die betriebliche Ausbildung erfolgt in diesem Fall statt über einen Lehrvertrag über die Arbeitsrehabilitationsmaßnahme.

Art. 3
Zielgruppe

1. Die Zielgruppe sind Personen, die an einer Arbeitsrehabilitationsmaßnahme gemäß Artikel 4 teilnehmen.

Art. 4
Zulässige Arbeitsrehabilitationsmaßnahmen

1. Diese Kriterien gelten für folgende, von öffentlichen Einrichtungen der Sozialdienste durchgeführten Arbeitsrehabilitationsmaßnahmen:

a) Arbeitsrehabilitationsmaßnahmen der Arbeitsrehabilitationsdienste für Menschen mit psychischen Erkrankungen, Abhängigkeitserkrankungen oder Behinderungen,

b) Arbeitsrehabilitationsmaßnahmen der Berufstrainingszentren im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7,

c) individuelle Vereinbarungen zur Arbeitsbeschäftigung im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7,

d) Projekte zum Einstieg oder Wiedereinstieg in die Arbeitswelt im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7.

Art. 5
Aufgaben der Einrichtung und Standards

1. Die betroffene öffentliche Einrichtung der Sozialdienste muss die Aufgaben des Lehrbetriebs und die betrieblichen Ausbildungsstandards gemäß Artikel 8 Absätze 1, 2, 3 und 4 des Gesetzes erfüllen.

2. Will die öffentliche Einrichtung zum ersten Mal ein Ausbildungsprojekt in einem bestimmten Lehrberuf durchführen, muss der Direktor/die Direktorin der Sozialdienste, der Bezirksgemeinschaft oder des Sozialbetriebes Bozen dem Landesamt für Lehrlingswesen und Meisterausbildung unter Verwendung der vom Amt bereitgestellten Vorlage mitteilen, dass die entsprechenden Ausbildungsstandards gemäß Artikel 8 Absätze 1, 2, 3 und 4 des Gesetzes erfüllt sind.

3. Die Ausbildung als Lehrlingsausbilder/Lehrlingsausbilderin gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a) des Gesetzes gilt als abgeschlossen, wenn der Ausbilder/die Ausbilderin der öffentlichen Einrichtung in einem der folgenden Berufsbilder tätig ist:

a) Arbeitserzieher/Arbeitserzieherin, oder Werkerzieher/Werkerzieherin,

b) Sozialpädagoge/Sozialpädagogin oder Behindertenerzieher/Behindertenerzieherin,

c) Sozialbetreuer/Sozialbetreuerin, Behindertenbetreuer/Behindertenbetreuerin oder gleichgestellte Berufsbilder.

Art. 6
Projektdauer und Bildungsguthaben

1. Der Zeitraum der Arbeitsrehabilitationsmaßnahme muss der Dauer der Lehre im betreffenden Lehrberuf entsprechen. Es ist auch möglich, für diesen Zweck mehrere Arbeitsrehabilitationsmaßnahmen zu summieren.

2. Bei einer Arbeitsrehabilitationsmaßnahme in Teilzeit müssen die Voraussetzungen laut Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt sein.

3. Hat der/die Auszubildende am Ende der Arbeitsrehabilitationsmaßnahme die Lernziele des betrieblichen Ausbildungsrahmenplanes gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes noch nicht erreicht oder die Berufsschule noch nicht erfolgreich abgeschlossen, kann das Ausbildungsprojekt über die Dauer der Lehre im betreffenden Lehrberuf hinaus verlängert werden.

4. Wechselt der/die Auszubildende von der Arbeitsrehabilitationsmaßnahme in ein reguläres Lehrverhältnis im selben Beruf, werden bereits absolvierte Ausbildungszeiten auf die Lehrzeit angerechnet.

Art. 7
Meldung des Ausbildungsprojektes

1. Der Direktor/Die Direktorin der Sozialdienste, der Bezirksgemeinschaft oder des Sozialbetriebes Bozen meldet das Ausbildungsprojekt im Rahmen einer Arbeitsrehabilitationsmaßnahme dem Landesamt für Lehrlingswesen und Meisterausbildung, und zwar per E-Mail unter Verwendung der vom Amt bereitgestellten Vorlage. Der/Die Auszubildende wird von Amts wegen an der zuständigen Berufsschule angemeldet und besucht diese als regulärer Schüler/reguläre Schülerin.

Art. 8
Fürsorgemaßnahmen

1. Die Auszubildenden gemäß dieser Kriterien haben Anrecht auf die Fürsorgemaßnahmen laut Beschluss der Landesregierung Nr. 555 vom 12. Mai 2015, IV. Abschnitt „Fürsorgemaßnahmen zugunsten des Lehrlingswesens“, Artikel 14 bis 18, in geltender Fassung.

Art. 9
Pflichten des Direktors/der Direktorin der ausbildenden Einrichtung

1. Der Direktor/Die Direktorin der ausbildenden Einrichtung laut Artikel 5 Absatz 2 muss die Pflichten laut Artikel 9 des Gesetzes erfüllen.

Art. 10
Pflichten der Auszubildenden

1. Der/Die Auszubildende muss die Pflichten des Lehrlings laut Artikel 10 des Gesetzes erfüllen.