In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 30/06/2015

Beschluss vom 14. April 2015, Nr. 419
Kriterien zur Förderung der Beratungstätigkeit und anderer Dienstleistungen zur Inanspruchnahme von Direktfinanzierungen der Europäischen Kommission (EU-Programme) - Änderung bzw. Anpassung an die neue gesetzliche Freistellungsbestimmung

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Artikel 9
Förderanträge

1. Die Förderanträge können jederzeit unter Verwendung des eigenen Vordrucks (abrufbar auf den Internetseiten der Landesabteilung Europa) an das Landesamt für europäische Integration, Gerbergasse 69, 39100 Bozen, oder mit digitaler Unterschrift an folgende zertifizierte E-Mail-Adresse europa@pec.prov.bz.it gestellt werden.

2. Die Anträge müssen vor der Einreichung des Projektvorschlags an die Europäische Kommission bzw. an eine von ihr beauftragte Exekutivagentur oder nationale Stelle gestellt werden.

3. Die Anträge werden vom Landesamt für europäische Integration in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.

4. Die formelle Gewährung oder Ablehnung der Förderung erfolgt mit Maßnahme des Direktors oder der Direktorin der Landesabteilung Europa unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel, nach Vorprüfung durch das Landesamt für europäische Integration, bei welcher offensichtlich nicht finanzierbare Projekte ausgeschlossen werden.