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In vigore al: 30/06/2015

Beschluss vom 12. Mai 2015, Nr. 543
Anpassung der geltenden Anwendungskriterien und Auflagen zur Förderung des Erwerbs von Gewerbebauland an die Bestimmungen der Europäischen Union

...omissis...

1. die mit Beschuss der Landesregierung Nr. 1864 vom 10. Dezember 2012, in geltender Fassung, in Durchführung von Artikel 35/quinquies des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, erlassenen Anwendungskriterien und Auflagen zur Förderung des Erwerbs von Gewerbebauland folgendermaßen zu ändern:

a) nach Artikel 4 Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„6. Die Anträge enthalten folgende Angaben:

a) Name und Größe des Unternehmens,

b) Angaben zur Tätigkeit,

c) Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,

d) Angaben über den Standort des Vorhabens,

e) obligatorische und bindende Angabe der geplanten Kosten des Vorhabens.“,

b) alle Hinweise auf die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) werden durch den Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt.

2. Artikel 4 Absatz 6 wird auf alle Anträge angewandt, die am 1. Jänner 2015 in der zuständigen Dienststelle aufliegen und noch nicht abgeschlossen sind.

3. Für jene Anträge, für welche noch Unterlagen ausständig sind, können innerhalb vom 15. Mai 2015 die eventuell notwendigen Angaben und Ergänzungen laut Artikel 4 Absatz 6 nachgereicht werden. In Ermangelung dieser Zusatzinformationen sind die Angaben des eingereichten Antrags bindend.

4. Für alle eingereichten und vollständigen Anträge, für welche die Förderungen aus Mangel an Ressourcen noch nicht zweckgebunden werden konnten, gelten die eingereichten Unterlagen für die Zwecke von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 als gültig und definitiv, da sie alle notwendigen Angaben zum Vorhaben enthalten.

5. Die Förderungen betreffend eingereichte, jedoch noch nicht genehmigte Anträge, welche die Voraussetzungen laut Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 nicht erfüllen, werden gemäß den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bestimmungen und unter Berücksichtung der Möglichkeiten und Grenzen der De-Minimis-Verordnung und der zu diesem Zeitpunkt geltenden Freistellungsverordnung gewährt.

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht und der Europäischen Kommission mitgeteilt.