In vigore al

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In vigore al: 30/06/2015

Beschluss vom 14. April 2015, Nr. 419
Kriterien zur Förderung der Beratungstätigkeit und anderer Dienstleistungen zur Inanspruchnahme von Direktfinanzierungen der Europäischen Kommission (EU-Programme) - Änderung bzw. Anpassung an die neue gesetzliche Freistellungsbestimmung

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Artikel 2
Definition

1. Unter Direktfinanzierungen der Europäischen Kommission oder EU-Programmen versteht man Finanzierungsformen, die auf bestimmte Bereiche und Ziele der EU-Politik ausgerichtet sind und von den für den jeweiligen Bereich zuständigen Generaldirektionen und Exekutivagenturen der Europäischen Kommission oder von der Europäischen Kommission beauftragten nationalen Stellen direkt verwaltet werden.