In vigore al

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In vigore al: 30/06/2015

Beschluss vom 3. Februar 2015, Nr. 128
Stiftung Museion. Museum für moderne und zeitgenössische Kunst: Kriterien und Voraussetzungen für die Beteiligung von Privaten an der Stiftung

Die Landesregierung

hat Folgendes zur Kenntnis genommen:

das Landesgesetz vom 23. August 1988,

Nr. 38, betreffend die Beteiligung des Landes Südtirol an einer Körperschaft privaten Rechts zur Führung eines Museums für moderne und zeitgenössische Kunst;

die Gründungsurkunde vom 25. August 2006, Urkundennummer 106644, Sammlungsnummer 19730, mit welcher die Stiftung „Museion. Museum für moderne und zeitgenössische Kunst“ von der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol und der Vereinigung „Museion - Museum für moderne und zeitgenössische Kunst“ gegründet wurde;

die Beschlüsse der Landesregierung Nr. 2441 vom 3. Juli 2006 und Nr. 5013 vom 29. Dezember 2006, mit welchen die Satzung der Stiftung „Museion. Museum für moderne und zeitgenössische Kunst“ genehmigt bzw. abgeändert wurde;

die Ergänzung zur Gründungsurkunde vom

8. Januar 2007, Urkundennummer 107573, Sammlungsnummer 20397, mit welcher die Gründungsurkunde ergänzt wurde;

die Tatsache, dass das „Museion. Museum für moderne und zeitgenössische Kunst“ zu den größten Kulturinstitutionen mit Landesbeteiligung gehört und als solche auf eine langfristige sichere Grundlage gestellt werden soll;

die Tatsache, dass die Vereinigung „Museion. Museum für moderne und zeitgenössische Kunst“ große Verdienste in Zusammenhang mit der Gründung des Museums erworben hat und zum Gründungszeitpunkt in substantiellem Ausmaß zur Bildung des Vermögens der Stiftung beigetragen hat;

die Tatsache, dass die Kosten für die Führung des „Museion. Museum für moderne und zeitgenössische Kunst“ in den vergangenen Jahren zum größten Teil vom Land Südtirol und durch Eigeneinnahmen des Museums gedeckt wurden, obwohl die Stiftung als Public-Private-Partnership-Modell entstanden ist;

die Tatsache, dass die Akquise von privatem Know-how und von finanziellen Mitteln für das Haus von strategischer Bedeutung ist, um die Tätigkeit des Hauses auf eine möglichst breite Basis zu stellen und die öffentlichen Haushalte zu entlasten;

die daraus folgende Notwendigkeit der Beteiligung Privater an der Stiftung „Museion. Museum für moderne und zeitgenössische Kunst“, welche bereit sind, finanzielle Mittel für die Führung des Hauses und für die Umsetzung des Ausstellungsprogramms und den Sammlungsaufbau zur Verfügung zu stellen, einen Beitrag zur strategischen Führung des Hauses zu leisten, es mit der internationalen Kunstszene und mit dem regionalen Umfeld zu vernetzen und Kontakte zu Sponsoren, Förderern und Leihgebern herzustellen;

die Notwendigkeit, die Beteiligung Privater an der Stiftung „Museion. Museum für moderne und zeitgenössische Kunst“ gemäß Satzung zu regeln, die Gründe für die Unvereinbarkeit des Mandats als Stiftungsrat mit anderen Funktionen oder Tätigkeiten sowie für die Suspendierung oder den Ausschluss vom Stiftungsrat zu regeln bzw. Bestimmungen zu möglichen Interessenskonflikten zu erlassen;

und

beschließt

einstimmig in gesetzmäßiger Weise:

1. Private, welche zur Erreichung der Zielsetzungen der „Stiftung Museion. Museum für moderne und zeitgenössische Kunst“ beitragen, können sich unter folgenden Voraussetzungen an dieser beteiligen:

a) als offene und demokratisch strukturierte Vereinigungen, die einen relevanten Bereich des kulturellen Lebens im Land Südtirol repräsentieren oder;

b) als Förderer, die sich durch materielle Leistungen in relevantem Ausmaß an den Tätigkeiten des „Museions. Museum für moderne und zeitgenössische Kunst“ beteiligen.

2. Für die Mitglieder des Stiftungsrates gelten im Sinne der Transparenz folgende Bestimmungen bzw. Verhaltensregeln:

a) Die Stiftungsräte haben unethisches Verhalten zu vermeiden und dürfen gemäß Artikel 3, Absatz 3 des GvD vom 8. April 2013, Nr. 39 nicht verurteilt sein, auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist;

b) sie dürfen keine weiteren Aufträge oder Tätigkeiten annehmen, die den Interessen des Museion zuwiderlaufen und dürfen ihre etwaige private Sammeltätigkeit nicht in Konkurrenz zum Museion betreiben, bzw. persönliche Vorteile für ihre private Sammeltätigkeit aus ihrem Mandat, d. h. aus ihrer Entscheidungsbefugnis als Stiftungsrat ziehen;

c) während ihres Mandats haben die Stiftungsräte allfällige Interessenskonflikte in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Museion, die sie selbst oder ihnen nahestehende natürliche oder juristische Personen betreffen, auch gemäß Artikel 30 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, offen zu legen. Der Stiftungsrat entscheidet in der Folge, ob ein Ausschluss- oder Suspendierungsgrund für das betreffende Mitglied vorliegt. Wird der Stiftungsrat trotz eines offensichtlichen Interessenskonfliktes eines seiner Mitglieder nicht tätig, kann die Landesregierung eine Suspendierung oder einen Ausschluss des betroffenen Stiftungsratsmitglieds verfügen;

d) die Mitglieder des Stiftungsrats dürfen vertrauliche Informationen, welche sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erlangen, nicht für eigene Zwecke verwenden oder preisgeben.

3. Sollten die Voraussetzungen laut Absatz 1 für die Beteiligung Privater an der Stiftung Museion. Museum für moderne und zeitgenössische Kunst nicht gegeben sein, leitet die Landesregierung geeignete Schritte ein.

4. Das Einhalten dieser Bestimmungen wird vom zuständigen Aufsichtsamt des Landes überprüft.