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In vigore al: 30/06/2015

Beschluss vom 9. Juni 2015, Nr. 651
Einrichtung des Begleitausschusses des operationellen Programms „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ ESF 2014-2020 der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol

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Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, legt die gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie die allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds für die neue Programmperiode 2014-2020 fest und hebt die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 auf.

Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sieht vor, dass binnen drei Monaten nach dem Datum der Benachrichtigung des Mitgliedstaats über den Beschluss der Kommission zur Annahme eines Programms, der Mitgliedstaat gemäß seinem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde einen Ausschuss zur Begleitung der Durchführung des Programms einrichtet (im Folgenden „Begleitausschuss“).

Um den Start der neuen Programmperiode 2014-2020 zu beschleunigen, wird in Übereinstimmung mit der Europäischen Kommission und mit Art. 47 der Verordnung (EU) 1303/2013 der Begleitausschuss für die Programmperiode 2014-2020 für den 25. Juni 2015 einberufen, auch wenn die Entscheidung der Kommission für die Genehmigung des Operationellen Programms der Autonomen Provinz Bozen, welches formal am 31. Dezember 2014 in erster Version und aktualisiert am 27. Mai 2015 an die Kommission übermittelt wurde, noch nicht vorliegt.

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission vom 7. Jänner 2014 legt den Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds fest, welcher eine angemessene Einbindung der repräsentativsten relevanten Interessenträger vorsieht. Es müssen mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestattete Vertreter benannt werden, und zwar unter Berücksichtigung ihrer Kompetenz, ihrer Fähigkeit zur aktiven Teilnahme und eines angemessenen Repräsentationsniveaus.

Die in der Anlage A enthaltene Zusammensetzung des Begleitausschusses, die integrierender Bestandteil des vorliegenden Beschlusses ist, wurde unter Berücksichtigung der in Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthaltenen Kriterien sowie der Vorgaben des obengenannten Europäischen Verhaltens-kodex für Partnerschaften vorgenommen. Die Liste der Mitglieder des Begleitausschusses wird veröffentlicht. Die Europäische Kommission nimmt in beratender Funktion an der Arbeit des Begleitausschusses teil.

Die Artikel 49 und 110 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 definieren die Aufgaben des Begleitausschusses:

- Der Begleitausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft die Durchführung des Programms und die Fortschritte beim Erreichen der Ziele. Dabei stützt er sich auf die Finanzdaten, auf gemeinsame und programmspezifische Indikatoren, einschließlich Änderungen beim Wert der Ergebnisindikatoren und des Fortschritts bei quantifizierten Zielwerten, sowie auf die im Leistungsrahmen festgelegten Etappenziele und gegebenenfalls die Ergebnisse qualitativer Analysen.

- Der Begleitausschuss untersucht alle Probleme, die sich auf die Leistung des Programms auswirken, einschließlich der Schlussfolgerungen aus den Leistungsüberprüfungen.

- Der Begleitausschuss wird zu etwaigen, von der Verwaltungsbehörde vorgeschlagenen Änderungen des Programms konsultiert und nimmt dazu, sofern er dies für erforderlich hält, Stellung.

- Der Begleitausschuss kann der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Durchführung und Bewertung des Programms, einschließlich von Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands der Begünstigten, Anmerkungen übermitteln. Der Begleitausschuss begleitet die infolge seiner Anmerkungen ergriffenen Maßnahmen.

Der Begleitausschuss prüft insbesondere:

- Probleme, die sich auf die Leistung des operationellen Programms auswirken;

- die Fortschritte bei der Umsetzung des Bewertungsplans und des Follow-up zu den bei der Bewertung gemachten Feststellungen;

- die Umsetzung der Kommunikationsstrategie;

- die Durchführung von Großprojekten;

- die Ausführung von gemeinsamen Aktionsplänen;

- die Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen, der Chancengleichheit und der Nichtdiskriminierung, einschließlich Barrierefreiheit für Personen mit einer Behinderung;

- die Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung;

- die Fortschritte bei den Maßnahmen zur Erfüllung der geltenden Ex-ante-Konditionalitäten, wenn die geltenden Ex-ante-Konditionalitäten am Tag der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung und des operationellen Programms nicht erfüllt sind;

- die Finanzinstrumente.

Abweichend von Artikel 49 Absatz 3 prüft und genehmigt der Begleitausschuss

- die für die Auswahl der Vorhaben verwendete Methodik und Kriterien;

- die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte;

- den Bewertungsplan für das operationelle Programm sowie etwaige Änderungen des Bewertungsplans, auch wenn er bzw. sie Teil eines gemeinsamen Bewertungsplans nach Artikel 114 Absatz 1 ist bzw. sind;

- die Kommunikationsstrategie für das operationelle Programm sowie etwaige Änderungen der Strategie;

- sämtliche Vorschläge der Verwaltungsbehörde für Änderungen des operationellen Programms.

Der Begleitausschuss übt auch Begleit- und Prüffunktionen für Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Autonomen Provinz Bozen für den Programmzeitraum 2007-2013 aus. Insbesondere überwacht und bewertet der Begleitausschuss des OP ESF 2014-2020 der Autonomen Provinz Bozen die Fortschritte der strategischen Ziele und prüft und billigt den jährlichen und den abschließenden Durchführungsbericht des OP ESF 2007-2013. Der Vorsitzende des Begleitausschusses trägt dafür Sorge, dass bei der Diskussion zu diesen Themen Vertreter der zuständigen Organisationen eingeladen werden, sofern sie nicht im Begleitausschuss des PO ESF 2014-2020 vertreten sind.

Dies alles vorausgeschickt und berücksichtigt,

beschließt

die Landesregierung

einstimmig in gesetzmäßiger Weise:

1. den Begleitausschuss für das operationelle Programm „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ ESF 2014-2020 gemäß Verordnung (EU) NR. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013 in der Zusammensetzung laut Anlage A einzurichten, die integrierter Bestandteil des vorliegenden Beschlusses ist.