In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 30/06/2015

Beschluss vom 14. April 2015, Nr. 419
Kriterien zur Förderung der Beratungstätigkeit und anderer Dienstleistungen zur Inanspruchnahme von Direktfinanzierungen der Europäischen Kommission (EU-Programme) - Änderung bzw. Anpassung an die neue gesetzliche Freistellungsbestimmung

Visualizza documento intero

Artikel 10
Auszahlung

1. Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Vorlage nachstehender Unterlagen beim Landesamt für europäische Integration:

a) bezahlte Rechnungen bzw. Honorarnoten im Original, die dem EU-Projekt eindeutig zugeordnet werden können und deren Zahlungsdatum nach jenem der Einreichung des Förderantrags beim Landesamt für europäische Integration der Landesabteilung Europa liegt,

b) Mitteilung der Europäischen Kommission bzw. einer von ihr beauftragten Exekutivagentur oder nationalen Stelle über die formelle Annahme des Projekts,

c) Mitteilung der Europäischen Kommission über die Genehmigung des Projekts bzw. über die Ablehnung, mit entsprechender Begründung,

d) ausgefülltes Monitoring-Datenblatt zum Projekt (der entsprechende Vordruck ist auf den Internetseiten der Landesabteilung Europa abrufbar).

2. Nach nachgewiesener formeller Projektannahme durch die Europäische Kommission bzw. eine von ihr beauftragte Exekutivagentur oder nationale Stelle wird die Förderung von max. 3.000,00 EUR ausbezahlt. Der Restbetrag (max. 2.000,00 EUR) wird nach nachgewiesener Projektgenehmigung durch die Europäische Kommission bzw. eine von ihr beauftragte Exekutivagentur oder nationale Stelle ausbezahlt.

3. Die Förderung wird direkt dem Begünstigten ausgezahlt.