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In vigore al: 30/06/2015

Beschluss vom 3. Februar 2015, Nr. 130
Ergänzung der Regelung zur befristeten Aufnahme des Lehrpersonals an den berufsbildenden Schulen des Landes

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1. Die geltende detaillierte Regelung zur befristeten Aufnahme des Lehr- und Erziehungspersonals an den Berufsschulen, Fachschulen und Musikschulen des Landes, die mit Beschluss der Landesregierung Nr. 701 vom 9. März 2009 genehmigt worden ist, wird durch die neue Regelung gemäß anliegendem Entwurf ersetzt – ausgenommen die mit Beschluss Nr. 286 vom 11. März 2014 getrennt genehmigten Bestimmungen für die Musiklehrerinnen und Musiklehrer des Landes.

2. Die anliegende Regelung ist integrierender Bestandteil des Beschlusses.

3. Die nachstehenden Paragrafen der neuen Regelung finden ab dem Schuljahr 2015-16 auch für das Lehrpersonal der Musikschulen Anwendung:

  1. Paragraf 5.1 A1 (Die Bestimmungen über den Zweisprachigkeitsnachweis sind für sämtliche Rangordnungen des Lehrpersonals des Landes erst ab dem Schuljahr 2015-16 wirksam.)
  2. Paragraf 5.1 A2 I. Absatz 6 (in Abänderung des Beschlusses Nr. 286/2014)
  3. Paragraf 5.1 A2 II. Absatz 1 (in Abänderung des Beschlusses Nr. 286/2014)
  4. Paragraf 7.4 b) c) d) (in Abänderung des Beschlusses Nr. 286/2014)

4. Die mit erwähntem Beschluss Nr. 286 vom 11. März 2014 verabschiedete „Regelung der befristeten Aufnahme des Lehrpersonals an den Musikschulen des Landes“ ist entsprechend abgeändert.

5. In der Regelung zur befristeten Aufnahme des Personals gemäß Beschlüssen 4567/2002, 1166/2013 und 196/2014 sind die “triftigen Gründe” für die Nicht-Teilnahme an Prüfungen von Wettbewerbsverfahren wie folgt definiert: „Besonders schwerwiegende Fälle, die gegenüber der Verwaltung zu belegen sind“.

6. Durch die Umsetzung des vorliegenden Beschlusses entstehen der Verwaltung keine zusätzlichen Ausgaben.

7. Die neue Regelung tritt am Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol in Kraft.