(1) Das Vertragsverhältnis zwischen den Betrieben und den Ärzten für allgemeine Medizin endet:
- a) bei Vollendung des 70. Lebensjahres des Arztes für allgemeine Medizin im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 28. Dezember1995, Nr. 549;
- b) wegen Disziplinarmaßnahmen, die im Sinne und gemäß den Verfahren laut Artikel 13 getroffen werden;
- c) wegen Rücktritts des Arztes, der dem Betrieb mit einer Vorankündigung von wenigstens einem Monat mitzuteilen ist;
- d) aufgrund eingetretener, festgestellter und beanstandeter Unvereinbarkeitssituationen im Sinne von Artikel 4;
- e) wegen eingetretenen, festgestellten und beanstandeten Abhandenkommens der Mindestvoraussetzungen gemäß Artikel 20;
- f) wegen psychisch-physischer Unfähigkeit, die Vertragstätigkeit auszuüben; dieselbe ist von einer Kommission festzustellen, die aus einem vom Interessierten namhaft gemachten Arzt, einem vom Betrieb designierten Arzt und dem Präsidenten der Ärztekammer oder dessen Delegierten als Vorsitzenden zusammengesetzt ist.
(2) Die festgestellte und nicht gerechtfertigte Bezahlung, auch nur zum Teil, von in diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen von Seiten des Betreuten, bewirkt die Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Landesgesundheitsdienst im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d) des Legislativdekrets Nr. 502/1992, wie nachträglich abgeändert, mittels der vom Artikel 13 vorgesehenen Verfahren.
(3) Der Arzt, der nach fünf Jahren Eintragung in dasselbe Verzeichnis der Ärzte für Grundfürsorge nicht eine Anzahl von mindestens 50 Versicherten aufweist, verfällt vom Vertragsverhältnis, es sei denn, daß die Nichterreichung der vorgenannten Mindestzahl von objektiven Situationen abhängt. Die Maßnahme wird vom zuständigen Betrieb nach Anhören des Interessierten und des Beirats gemäß Artikel 11 getroffen.
(4) Im Falle der Beendigung wegen einer Maßnahme gemäß Absatz 2 sowie im Falle gemäß Buchstabe e) des 1. Absatzes kann der Arzt vier Jahre nach Beendigung ein neues Gesuch um Eintragung in die Landesrangordnung einreichen.
(5) Das Vertragsverhältnis endet von Rechts wegen und mit sofortiger Wirkung wegen Austragung oder Löschung vom Berufsregister.