veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. Oktober 1997, Nr. 48
(1) Außer der Ausführung der Maßnahmen laut Artikel 13 muß der Arzt von der Tätigkeit als Arzt für allgemeine Medizin für die gesamte Dauer des Militärdienstes oder des Zivilersatzdienstes suspendiert werden, sowie in den Fällen, daß im Ausland Dienst geleistet wird, für die gesamte Dauer desselben, im Sinne des Gesetzes vom 9. Februar 1979, Nr. 38.
(2) In den vom Absatz 1 vorgesehenen Fällen muß sich der Arzt vertreten lassen und zwar gemäß den von Artikel 21 festgelegten Modalitäten.
(3) Die Eintragung in das Verzeichnis wird bei Suspendierung vom Berufsverzeichnis von Amts wegen ausgesetzt.
(4) In diesem Sachbereich werden die Bestimmungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. April 1981, Nr. 154, angewandt.