(1) Die Autonome Provinz Bozen erläßt jährlich im Einvernehmen mit der Ärztekammer, mit den Berufsgesellschaften für allgemeine Medizin und den diesen Vertrag unterzeichnenden Ärztegewerkschaften allgemeine Bestimmungen für die obligatorische permanente Weiterbildung der Ärzte für allgemeine Medizin, auch in bezug auf die Durchführung der Zielvorhaben.
(2) Das Assessorat für Gesundheitswesen sorgt direkt für die Durchführung der Kurse oder es kann dazu professionelle zuständige Organisationen oder Institutionen delegieren.
(3) Auf Landesebene werden jährlich die Argumente der Weiterbildung ausgewählt betreffend:
- - die Organisationsbedürfnisse des Landesgesundheitsdienstes,
- - die beruflichen Bedürfnisse der Ärzte für allgemeine Medizin,
- - die sich aus der Durchführung des Arbeitsvertrags ergebenden Bedürfnisse,
(4) Die Kurse werden am Samstag Vormittag bei den in den vier Betrieben festgesetzten Sitzen für wenigsten 32 Jahresstunden abgewickelt. Am Ende eines jeden Kurses wird ein Nachweis über die Materien des besuchten Kurses ausgestellt. Die einzelnen Kurse werden von eigens dazu ausgebildeten Diskussionsleitern moderiert. Für ihre Tätigkeit erhalten die Moderatoren die von der Landesregierung festgelegten Entgelte.
(5) Die Landesregierung setzt jährlich die Finanzmittel fest, die für die obligatorische und fakultative Weiterbildung bestimmt sind.
(6) Der Arzt für allgemeine Medizin hat nach vorheriger Mitteilung an den Betrieb die Befugnis, auf eigene Kosten an Kursen teilzunehmen, die nicht von den Betrieben direkt organisiert oder geführt werden, begrenzt auf den Teil betreffend die beruflichen Bedürfnisse der Ärzte und zwar bis zur Hälfte der für die Weiterbildung vorgesehenen Zeit. Was die fakultative berufliche Weiterbildung angeht, kann nach Anhören einer Kommission bestehend aus drei Ärzten, wovon jeweils einer vom Assessorat für Gesundheitswesen, von der Ärztekammer und von der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen designiert wird, die Erstattung der Teilnahmegebühr für die Weiterbildungskurse betreffend Sachgebiete der Allgemeinmedizin vorgesehen werden.
(7) Der Arzt ist verpflichtet, obligatorisch die Kurse zu besuchen, die den Themen betreffend die organisatorischen Bedürfnisse des Dienstes gewidmet sind. Das Nichtbefolgen dieser Pflicht an zwei aufeinanderfolgenden Jahren bewirkt die Aktivierung der Verfahren gemäß Artikel 13 für die allfällige Ergreifung der vorgesehenen Sanktionen, die gemäß Fortdauer der Abwesenheit abzustufen sind.