(1) In jedem Betrieb wird ein Beirat eingesetzt, der wie folgt zusammengesetzt ist:
- a) der Generaldirektor des Betriebs oder dessen Delegierter als Vorsitzender,
- b) drei effektive und drei Ersatzmitglieder, die vom Generaldirektor des Betriebs vorgeschlagen werden,
- c) vier effektive und vier Ersatzmitglieder in Vertretung der Ärzte der Grundversorgung.
(2) Die Vertreter der Ärzte werden unter den Vertragsärzten jeden Betriebs von den vertragsgebundenen Ärzten für allgemeine Medizin, die im Einzugsgebiet des Betriebs tätig sind, für welchen der Beirat errichtet wird, gewählt.
(3) Die Wahlen der Ärzte werden von der Landes-Ärztekammer durchgeführt, auch mittels Stimmabgabe mit Briefwahl.
(4) Die provinziale Ärztekammer ruft die Gewählten aus.
(5) Die Funktionen eines Sekretärs werden von einem Funktionär des Betriebs wahrgenommen.
(6) Der Beirat drückt obligatorische Gutachten über folgende Argumente aus:
- a) Antrag um zeitweilige Abweichung zur Höchstgrenze an Arztwahlen gemäß Artikel 23,
- b) Ermächtigung für Arztwahlen in Abweichung zu den Bestimmungen gemäß Artikel 24,
- c) Unvereinbarkeitsgründe hinsichtlich der Abweisungen gemäß letztem Absatz von Artikel 25,
- d) Beendigung des Vertragsverhältnisses im Sinne von Artikel 6, Buchstabe e).
(7) Außerdem nimmt der Beirat, für die bestmögliche Organisation der Grundversorgung, an den vom Betrieb vorbereiteten Organisationskonferenzen teil und arbeitet mit bei:
- a) der Formulierung von epidemiologisch-statistischen Programmen, die auf örtlicher Ebene aktiviert werden, auf der Grundlage von Landes- und/oder gesamtstaatlichen Weisungen, und die die Tätigkeit der Vertragsärzte für allgemeine Medizin betreffen;
- b) der Organisation der Initiativen in Sachen berufliche Fortbildung im Bereich der allgemeinen Medizin, insbesondere was die Ausfindigmachung der Themen örtlicher Bedeutung betrifft.
(8) Für alle Fragen betreffend die Beziehungen zwischen der allgemeinen Medizin und den anderen Diensten des Betriebs muß das Gutachten des Beirats gemäß diesem Artikel eingeholt werden.
(9) Der Beirat drückt Gutachten über die Vertragsverhältnisse der Grundversorgung und des Bereitschaftsdienstes aus.
(10) Der Beirat übt alle anderen vom Vertrag zugeteilten Aufgaben aus.