veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. Oktober 1997, Nr. 48
(1) In der Provinz Bozen wird im Sinne von Artikel 10, Absatz 1, des Legislativdekrets Nr. 502/1992 und von Artikel 24 des Gesetzes vom 27. Dezember 1983, Nr. 730, eine Berufskommission mit folgenden Aufgaben eingesetzt:
(2) Die Berufskommission wird mit Beschluß der Landesregierung eingesetzt; den Vorsitz führt der Präsident der provinzialen Ärztekammer oder dessen Delegierter; sie ist zusammengesetzt aus vier Ärzten der Grundversorgung (Experten), die von den ärztlichen Mitgliedern des Landesbeirats namhaft gemacht werden, aus vier von der Provinz designierten Fachleuten und dem Vorsitzenden des Landesbeirats und sie kann von Fall zu Fall, oder ständig durch Experten ergänzt werden, die von der Kommission selbst gerufen werden.
(3) Die Kommission fördert die Errichtung von Betriebskommissionen, die aus Ärzten für allgemeine Medizin, designiert von den ärztlichen Mitgliedern der Kommission selbst, aus vom Sanitätsdirektor des Betriebs designierten bediensteten Ärzten und aus Experten bestehen, und zwar um auf örtlicher Ebene Initiativen zur Überprüfung der Qualität durchzuführen.