veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. Oktober 1997, Nr. 48
(1) Im Sinne des Artikels 4 Absatz 7 des Gesetzes vom 30. Dezember 1991, Nr. 412, ist die Abwicklung der mit diesem Vertrag vorgesehenen Tätigkeiten unvereinbar, falls der Arzt:
(2) Außerdem ist der Arzt unvereinbar, der:
(3) Der Arzt, der auch auf begrenzte Zeit, die Funktionen eines Fabrikarztes oder eines zuständigen Arztes im Sinne des Legislativdekrets Nr. 626/1994 ausübt, kann unbeschadet dessen, was vom Artikel 23 in Sachen Beschränkung der Höchstgrenze vorgesehen ist, keine Arztwahlen von Seiten der Bediensteten der Betriebe, für die er tätig ist, und deren Familienangehörige erhalten.
(4) Falls eine von diesem Artikel vorgesehene Unvereinbarkeitssituation eintritt, endet das Vertragsverhältnis.
abgedruckt unter Nr. XIV - A/x'
abgedruckt unter Nr. V - E/h