(1) Jedem Mitglied in Vertretung der vertragsgebundenen Ärzte für allgemeine Medizin in den von diesem Vertrag vorgesehenen Beiräten und/oder Kommissionen wird eine allumfassende Spesenerstattung im Ausmaß von 200.000 Lire für jede einzelne Sitzung zuerkannt.
(2) Die Vertreter der Ärztegewerkschaften der Kategorie auf gesamtstaatlicher und auf Landesebene, die von den Kammerorganen zu Funktionen ernannten Ärzte zur Ausübung der entsprechenden Aufträge, sowie die Ärzte, die ins Parlament oder in den Regionalrat, Landtag oder Gemeinderat gewählt werden, können sich auf eigene Kosten der beruflichen Mitarbeit von Ärzten mit Stundenentgelt bedienen. Dieses allumfassende Entgelt darf nicht unter dem vom Vertrag für die Aufträge mit Stundenentgelt für die Tätigkeiten auf dem Territorium gemäß Artikel 48 Gesetz 833/1978 vorgesehenen Gesamtstundenentgelt liegen.
(3) Als Beteiligung an den Kosten für die Vertretungen, die mit der Abwicklung gewerkschaftlicher Aufgaben in offiziellen Sitzungen mit der provinzialen Gegenseite zusammenhängen, wird jedem teilnehmenden Mitglied der Ärztevertretung, welches von den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen namhaft gemacht wurde, bei einer Höchstanzahl von zehn Ärztevertretern, eine allumfassende Spesenerstattung im Ausmaß von 150.000 Lire pro Sitzung zuerkannt.
(4) Die Auszahlung der Beträge im Sinne dieses Artikels, Absätze 1 und 3, von seiten des Betriebs, welcher die Position des Arztes verwaltet, wird in der Regel innerhalb des Monats nach jenem, in welchem die Sitzungen stattfanden und nach vorheriger schriftlicher Mitteilung von seiten der Provinz ausgezahlt.