veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. Oktober 1997, Nr. 48
(1) Der Arzt für allgemeine Medizin muß dem zuständigen Betrieb rechtzeitig jede allfällige Änderung mitteilen, die in den mit dem Gesuch um Eintragung in die Rangordnung gemäß Artikel 2 gelieferten Daten eintritt; dasselbe gilt auch für die Erklärung gemäß folgendem Absatz; auch das Eintreten von Unvereinbarkeitssituationen gemäß Artikel 4 ist rechtzeitig mitzuteilen.
(2) Auf jeden Fall kann der zuständige Betrieb jährlich vom Arzt eine Erklärung verlangen, die innerhalb einer Frist von nicht weniger als fünfzehn Tagen abzugeben ist, die seine subjektive berufliche Situation mit besonderem Bezug auf die Daten betreffend die Unvereinbarkeit, die Beschränkung der Höchstgrenze und die wirtschaftlichen Aspekte (Anhang H) nachweist. Der Arzt, dessen subjektive Position keine Änderungen erfahren hat, ist nicht verpflichtet, die verlangte Erklärung einzusenden, ausgenommen jener, die zum ersten Mal nach der Veröffentlichung dieses Vertrags verlangt wird.
(3) Der Arzt ist außerdem verpflichtet, die vom Artikel 24, Buchstabe C, des Gesetzes Nr. 730/1983 vorgesehenen Anträge um Informationen zu erfüllen.