(1) Die für die Erstellung der Rangordnungen zu bewertenden Titel sind folgende; neben jedem ist die zugeteilte Punktezahl angegeben:
I - Akademische und Studientitel:
- a) Doktoratsdiplom mit einer Note von 110/110 mit Lob......................P. 1.00
- b) Doktoratsdiplom mit einer Note von 105 bis 109.............................P. 0.50
- c) Doktoratsdiplom mit einer Note von 100 bis 104.............................P. 0.30
- d) Facharztausbildung oder freie Dozentur in Allgemeinmedizin
oder im Sinne des Ministerialdekrets vom 10. März 1983,
Tabelle B, gleichwertigen Fächern, für jede Facharztausbildung
oder freie Dozentur......................................................................P. 2.00 - e) Facharztausbildung oder freie Dozentur in zur Allgemeinmedizin
im Sinne des Ministerialdekrets vom 10. März 1983, Tabelle B,
und folgenden Änderungen und Ergänzungen verwandten Fächern:
jede Facharztausbildung oder freie Dozentur ................................. P. 0.50 - f) Nachweis der Ausbildung in Allgemeinmedizin gemäß
L.G. vom 26. August 1993, Nr. 14, und nachfolgende
Abänderungen und Ergänzungen ................................................. P. 12.00 - g) Nachweis der Ausbildung in Allgemeinmedizin gemäß
D.LH. vom 20. Oktober 1986, Nr. 20............................................P. 15.00
II - Diensttitel:
- a) Tätigkeit als Vertragsarzt für die Grundversorgung im Sinne von
Artikel 48 des Gesetzes Nr. 833/1978 und von Artikel 8, Absatz 1, des
Legislativdekrets Nr. 502/1992, einschließlich jener, die als Mitglied
einer Ärztegemeinschaft abgewickelt wurde: für jeden vollen Monat:....P. 0.20
Die Punktezahl wird auf 0.30 erhöht, falls die Tätigkeit innerhalb
der Provinz Bozen abgewickelt wurde; - b) Vertretungstätigkeit des mit dem Landesgesundheitsdienst
vertragsgebundenen Arztes für Grundversorgung nur bei mehr als
100 Versicherten und für Zeiträume von nicht weniger als 5
aufeinanderfolgenden Tagen (Die Vertretungen infolge von
Gewerkschaftstätigkeit des Stelleninhabers werden auch für weniger
als fünf Tage bewertet): für jeden vollen Monat ................................ P. 0.20 - c) effektiver Dienst mit Beauftragung auf unbestimmte Zeit in der
Medizin der Dienste, oder, auch als Vertretung, in den
Bereitschaftsdiensten und der Betreuungskontinuität und im
"Dienst für Notfallmedizin auf dem Territorium", abgewickelt in
aktiver Form: für jeden Monat, gleichgesetzt mit 96 Stunden
Tätigkei........................................t .............................................. P. 0.20 - d) programmierte Tätigkeit in den Diensten auf dem Territorium
oder Bereitschaftsdienst oder Dienst für dringende Eingriffe auf
dem Territorium in Form der Erreichbarkeit, im Sinne des
gesamtstaatlichen oder des Landesabkommens: für jeden Monat,
gleichgesetzt mit 96 Stunden Tätigkeit ............................................ P. 0.05 - e) ärztliche Tätigkeit in den Diensten für saisonale Betreuung in
den Touristengebieten, die von den Regionen, Provinzen oder
Betrieben organisiert werden: für jeden vollen Monat, gleichgesetzt
mit 96 Stunden Tätigkeit ............................................................... P. 0.20
(Für jeden Sommermonat können nicht mehr Stunden
berücksichtigt werden als die vom gesamtstaatlichen Vertrag
für den Bereich vorgesehene Höchstgrenze); - f) Militärdienst (oder Ersatz-Zivildienst) nach dem Erwerb des
Doktorats in Medizin: für jeden Monat ...........................................P. 0,05 - g) Tätigkeit als Vertreter eines Basiskinderarztes mit wenigstens
70 Versicherten und für Zeiträume von nicht weniger als 5
aufeinanderfolgenden Tagen: für jeden vollen Monat .......................P. 0.10 - h) Ambulatoriumsfacharzt im Fach interne Medizin und
allgemeiner Ambulatoriumsarzt bei den ehemaligen Krankenkassen,
allgemeiner Vertrauensarzt und Ambulatoriumsarzt, konventioniert
mit dem Gesundheitsministerium für den Sanitätsdienst zu Gunsten
des Schiffahrtspersonals: für jeden Monat ......................................P. 0.05 - i) obligatorische Arbeitsenthaltung wegen Schwangerschaft und
Mutterschaft während der Zeit der Beauftragung auf unbestimmte
Zeit im Bereich der allgemeinen Medizin (bis zu einer
Höchstpunkteanzahl von 0.50 Punkten): für jeden Monat ................P. 0.20
(2) Bei der Berechnung der Punkte für die Diensttitel werden die Monatsteile von mehr als 15 Tagen als voller Monat berechnet. Hinsichtlich der Dienste im Bereitschaftsdienst und in der Betreuungskontinuität, im Dienst der saisonalen ärztlichen Betreuung in den Fremdenverkehrsgebieten, in der Medizin der Dienste und in den programmierten Tätigkeiten, betrachtet man eine Tätigkeit von insgesamt mehr als 48 Stunden als vollen Monat.
(3) Die Diensttitel sind nicht kumulierbar, falls sie sich auf Tätigkeiten im selben Zeitraum beziehen. In einem solchen Fall wird der Titel bewertet, der eine höhere Punktezahl ergibt. Die allenfalls während der Ausbildungszeiträume geleisteten Tätigkeiten werden nicht berechnet.
(4) Bei gleicher Gesamtpunktezahl haben die Doktoratsnote, das Doktoratsalter und schließlich das höhere Alter in dieser Reihung den Vorrang.
(5) Nicht bewertbar sind die Tätigkeiten, die nicht ausdrücklich von diesem Artikel vorgesehen und angeführt sind.
(6) Bei der Zuweisung der freien Stellen für die Grundversorgung reserviert die Provinz, unbeschadet der Bestimmung laut Artikel 18, Absatz 3, Buchstabe a):
- a) einen Prozentsatz von 80% zu Gunsten der Ärzte im Besitze des Ausbildungsnachweises in Allgemeinmedizin gemäß Artikel 1 und 7 des Landesgesetzes vom 26. August 1993, Nr. 142);
- b) einen Prozentsatz von 20% zu Gunsten der Ärzte im Besitz eines gleichwertigen Titels.
Falls infolge Fehlens einer genügenden Anzahl von Gesuchen einer der beiden Arten Bewerber freie Stellen nicht besetzt werden können, werden dieselben der anderen Art Bewerber zugeteilt.
(7) Der Beirat gemäß Artikel 12 quantifiziert und legt die Punktezahl fest, die den Doktoratsdiplomen zuzuteilen sind, die in E.U.-Ländern erworben wurden.