veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. Oktober 1997, Nr. 48
(1) Die Beiräte gemäß Artikel 11 und 12 müssen innerhalb von neunzig Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Vertrags eingesetzt werden und sie bleiben so lange im Amt, bis die neuen Kommissionen und Beiräte infolge der Erneuerung des Vertrags ernannt sind.
(2) Die Beiräte sind beschlußfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist und die Beschlüsse sind gültig, wenn sie von der Mehrheit der Anwesenden gefaßt werden.
(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Die Ersatzmitglieder nehmen an den Sitzungen der Beiräte mit dem Recht, das Wort zu ergreifen und mit Stimmrecht nur im Falle der Abwesenheit der effektiven Mitglieder teil.