(1) Die in die Verzeichnisse eingetragenen Kinderärzte sind verpflichtet ihre Tätigkeit in direkter Betreuungsform nur gegenüber den Betreuten auszuüben, die sie vorher gewählt haben.
(2) Vorbehaltlich dessen, was für die Betreuungskontinuität und für die ärztliche Betreuung in den Touristengebieten vorgesehen ist, leisten die Kinderärzte jedoch ihre Tätigkeit auch zugunsten jener Bürger, die sich zufällig oder aus schulischen Gründen, aus Studien- oder Berufsausbildungsgründen außerhalb der eigenen Wohnsitzgemeinde befinden und wegen unaufschiebbarer sanitärer Leistungen den Kinderarzt beanspruchen. Für allfällige zusätzliche Leistungen werden die Tarife gemäß Anhang B angewandt.
(3) Die Visiten gemäß Absatz 2 werden direkt vom Betreuten zu folgenden Tarifen abgegolten:
- - Visite in der Arztpraxis
Wirkung ab 1.9.1997 ..................... Lire 40.000 - - Visite in der Wohnung des Betreuten
Wirkung ab 1.9.1997 ..................... Lire 60.000
(4) Dem Vertragskinderarzt, der die Visiten in der Arztpraxis und in der Wohnung zugunsten von ausländischen Bürgern durchführt, die sich zeitweilig in Italien aufhalten und die das vorgeschriebene Dokument zum Nachweis des Rechts auf sanitäre Betreuung zu Lasten des öffentlichen Gesundheitsdienstes vorweisen, werden die Entgelte gemäß vorhergehendem Absatz zuerkannt. In diesem Fall lastet der Kinderarzt dem Eintragungsbetrieb die vorgenannten Leistungen an, wobei er den Vordruck laut Anhang "D" zu verwenden hat, auf welchem er die Daten des Sanitätsdokuments, Vor- und Zuname des Anspruchsberechtigten und die Art der durchgeführten Leistungen anzugeben hat.
(5) Im Sinne von Artikel 28 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 1997, Nr. 1 haben die Eingeschriebenen bis zum 14. Lebensjahr Anrecht auf Erstattung von seiten des Eintragungsbetriebs der Tarife für die gelegentlichen Visiten gemäß Absatz 3 und für die Zusatzleistungen gegen Einreichung der Rechnung.
(6) Der Kinderarzt ist verpflichtet, den Verschreibungs-Vorschlags-Vordruck zu verwenden und dabei die Ansässigkeit des Betreuten anzugeben.