Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 30. Dezember 1997, Nr. 60.
(1) Falls er es für notwendig erachtet, meldet der Vertrauenskinderarzt, aufgrund der Kenntnis des anamnestischen Gesamtbildes des Betreuten, welches sich aus der verlängerten Beobachtung desselben in bezug auf die familiäre Situation, bezogen außer auf die gesundheitlichen Bedingungen auch auf jene sozialer und wirtschaftlicher Art, ergibt, an die vom Betrieb festgelegten territorialen Sozialdienste das Erfordernis besonderer sozio-betreuungsmäßiger Eingriffe.