(1) Falls er es für notwendig erachtet, stellt der Kinderarzt einen Antrag für eine fachärztliche Untersuchung oder Leistung oder einen Vorschlag für eine Krankenhauseinlieferung oder für Thermalkuren aus.
(2) Der Antrag für eine Untersuchung oder fachärztliche Visite muß mit der Diagnose oder dem diagnostischen Verdacht versehen sein. Derselbe kann den Antrag für ein fachärztliches Konsilium gemäß der vom Artikel 34 vorgesehenen Verfahren beinhalten.
(3) Der Kinderarzt kann den Antrag oder die Verschreibung fachärztlicher Untersuchungen auch in Abwesenheit des Patienten erneuern, falls er gemäß seinem Urteil, eine Visite des Patienten als für nicht notwendig erachtet.
(4) Der Facharzt formuliert in einem geschlossenen Umschlag eine erschöpfende Antwort auf die diagnostische Frage mit dem Vermerk "an den behandelnden Kinderarzt", wobei er die Therapie empfiehlt und auf die allfällige Nützlichkeit nachfolgender fachärztlicher Kontrollen hinweist.
(5) Falls der Facharzt weitere Untersuchungen für die Antwort auf die Frage des behandelnden Kinderarztes als für notwendig erachtet, stellt er direkt die entsprechenden Anträge aus.
(6) Die Betreuten haben zu den öffentlichen Einrichtungen ohne den Antrag des behandelnden Kinderarztes für folgende Fachgebiete Zugang: Zahnheilkunde, Kinderneuropsychiatrie und Augenheilkunde, beschränkt auf die optometrischen Messungen.
(7) Der Vorschlag für eine ordentliche Krankenhauseinlieferung muß mit einem eigenen vom behandelnden Kinderarzt ausgefüllten Blatt (Anhang D) versehen sein, welches die Daten des Patienten enthält, welche dem individuellen Sanitätsblatt zu entnehmen sind.
(8) Der Vordruck gemäß Artikel 36 ist auch für die von diesem Vertrag vorgesehenen Bestätigungen, für die Vorschläge für Krankenhauseinlieferungen und Thermalkuren und für die Anträge für fachärztliche Leistungen zu verwenden. Für diese letztgenannten ist im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen der Vielfachvorschlag gestattet, wobei jede weiter Obliegenheit zu Lasten des behandelnden Kinderarztes auszuschließen ist. Die Betrieb haben sich darum zu kümmern, den Erfordernissen zur Verwirklichung der letztgenannten Bestimmung dieses Absatzes zu entsprechen und zwar mittels einer innerhalb des Beirats gemäß Artikel 11 zu erzielenden Einigung.
(9) Hinsichtlich der Beziehungen zu den Fachärzten erlassen die Betriebe Bestimmungen für die direkte Verschreibung auf dem Landesrezeptblock von seiten des bediensteten oder konventionierten Facharztes allfälliger Voruntersuchungen vor den instrumentellen Untersuchungen, aller für die Beantwortung der gestellten diagnostischen Frage notwendigen Untersuchungen, der Voruntersuchungen vor Krankenhauseinlieferungen oder von chirurgischen Eingriffen, sowie der Anträge für Leistungen, die innerhalb von 30 Tagen nach der Entlassung durchzuführen sind. Die programmierten Kontrollen sind dem Basiskinderarzt vorzuschlagen.
(10) Die Bestimmungen gemäß vorhergehendem Absatz sind auch hinsichtlich der Anwendung der Abkommen über die Beachtung der Kostenbegrenzungen zu beachten.