(1) Die in die Verzeichnisse eingetragenen Kinderärzte können höchstens 1.000 Arztwahlen erhalten. Diese Höchstgrenze kann als Folge der von den Absätzen 6 und 8 vorgesehenen Abweichungen überschritten werden, wobei jedoch die Zahl 1.100 nicht überschritten werden darf. Die Arztwahlen gemäß Absatz 7 können jedoch auch über die Höchstgrenze von 1.100 Einheiten erworben werden.
(2) Der Kinderarzt kann freiwillig seine eigene Höchstgrenze im Ausmaß von nicht weniger als 400 Arztwahlen beschränken. Die Höchstgrenze ist nicht vor Ablauf eines Jahres ab dem Datum des Beginns der Selbstbeschränkung abänderbar vorbehaltlich besonderer Erfordernisse nach positivem Gutachten des überbetrieblichen Beirats.
(3) Gegenüber dem Kinderarzt, der außer der Eintragung in die Verzeichnisse andere mit der Eintragung vereinbarte Tätigkeiten abwickelt, wird die Höchstgrenze im Verhältnis der Anzahl der Wochenstunden reduziert, die derselbe den anderen Tätigkeiten widmet, ausgenommen die Tätigkeit in kinderärztlichen Beratungsstellen, die Vorsorgeuntersuchungen im Entwicklungsalter, die gelegentlichen Tätigkeiten in der Vorsorgemedizin und in der Gesundheitserziehung, in der Betreuungskontinuität und bis zu einer Höchstdauer von 6 Wochenstunden die Unterrichtstätigkeit auf jedweder Stufe. Außerdem bewirkt die in der Arztpraxis, die Sitz für die Vertragstätigkeit ist, ausgeübte freiberufliche Tätigkeit keine Reduzierung der Höchstgrenze.
(4) Hinsichtlich der Berechnung der individuellen Höchstgrenze für die Kinderärzte, die einer Beschränkung infolge der Ausübung von vereinbaren Tätigkeiten unterliegen, wird konventionell angenommen, daß die Höchstgrenze von 1.000 Einheiten einem wöchentlichen Arbeitseinsatz von 40 Wochenstunden entspricht.
(5) Die Abwicklung anderer, auch freiberuflicher Tätigkeiten, die mit der Eintragung in die Verzeichnisse vereinbar sind, darf keinen Nachteil für eine korrekte und pünktliche Abwicklung der Pflichten des Kinderarztes sowohl in Form der ambulanten Tätigkeit, als auch der Hausvisiten gegenüber den Anspruchsberechtigten, die ihn gewählt haben, bewirken.
(6) Die Zuteilung von Arztwahlen ist für Neugeborene auch über die individuelle Höchstgrenze hinaus gestattet, und zwar im Ausmaß von 10%.
(7) Die Arztwahl für Kinder, die zu Familien gehören, wo der Kinderarzt bereits ein anders Kind in seinem Verzeichnis hat, kann auch in Abweichung zur individuellen Höchstgrenze erfolgen.
(8) Die zeitweiligen Arztwahlen betreffend Betreute aus Nicht-EU-Ländern können bei Verfall demselben Kinderarzt auch in Abweichung zur individuellen Höchstgrenze wiederzugeteilt werden.
(9) Allfällige Abweichungen zur Höchstgrenze gemäß Absatz 1 können mit Bezug auf einzelne Kinderärzte in bezug auf besondere örtliche Situationen für eine bestimmte Zeit im Sinne von Punkt 5, Absatz 3, von Artikel 48 des Gesetzes Nr. 833/1978 auf Vorschlag des Betriebs von der Provinz, nach Anhören des Beirats gemäß Artikel 12 ermächtigt werden.
(10) Unter Berücksichtigung der besonderen Probleme betreffend die kinderärztliche Betreuung, einschließlich der Freiheit der Arztwahl, kann der Kinderarzt, der seine individuelle Höchstgrenze erreicht und überschritten hat, auf jeden Fall, mit der gleichzeitigen Abweisung einer gleichen Anzahl von Arztwahlen, die ausschließlich unter den Betreuten im Alter von nicht weniger als 13 Jahren auszuwählen sind, neue Arztwahlen erwerben.