(1) Die Wahl des Kinderarztes erfolgt im Sinne von Artikel 19, Absatz 2, des Gesetzes Nr. 833/1978 innerhalb des objektiven Rahmens der Gesundheitsorganisation.
(2) Hinsichtlich der Wirkungen gemäß vorhergehendem Absatz wird die Basispädiatrie vorzugsweise nach Sprengeln und Einzugsgebieten im Sinne des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 333) organisiert.
(3) Jeder Betrieb führt, auch zwecks Ausübung der Verfahren gemäß Artikel 20 die Verzeichnisse der Vertragskinderärzte für die Gewährung der kinderärztlichen Grundversorgung, aufgeteilt nach Sprengeln oder Einzugsgebieten, wie dieselben mit Beschlüssen der Landesregierung für die Ausübung der Arztwahl von seiten des Bürgers festgelegt wurden.
(4) In jedem Einzugsgebiet oder Sanitätssprengel kann nur ein Arzt für jeweils 600 oder Resten von mehr als 300 ansässigen Anspruchsberechtigten im Alter zwischen 0 und 6 Jahren - die Daten beziehen sich auf die Situation zum 31. Dezember des vorhergehenden Jahres - eingeschrieben werden. Von der Bevölkerungszahl ist die Summe der Höchstgrenzen unter dem optimalen Verhältnis (600) der bereits in das Verzeichnis eingetragenen Kinderärzte abzuziehen.
(5) Für die korrekte Berechnung des optimalen Verhältnisses und der Auswirkungen der Beschränkungen auf dasselbe wird auf die am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres bestehende Situation Bezug genommen.
(6) Im Falle von Änderungen des Einzugsgebiets, auch als Folge einer Zusammenlegung von Sanitätseinheiten, behält der Kinderarzt alle bei ihm eingetragenen Arztwahlen bei, einschließlich jener, die infolge der Abänderung zu einem anderen Gebiet als jenem des Kinderarztes gehören, vorbehaltlich der Beachtung der Höchstgrenzen oder individuellen Quoten und des Rechts auf die Arztwahl der Betreuten.