Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 30. Dezember 1997, Nr. 60.
(1) Der Vertrauenskinderarzt beurteilt gemäß Wissen und Gewissen die Zweckmäßigkeit, bei jenen Betreuten kurze erläuternde Berichte zu hinterlassen, deren besondere physio-pathologischen Bedingungen eine allfällige Umsicht bei der Durchführung dringender Eingriffe durch die Ärzte des Dienstes für die Betreuungskontinuität empfehlen.