(1) Die Errichtung und die Abwicklung des Verhältnisses mit dem Kinderarzt fußen auf dem Vertrauensverhältnis.
(2) Die Wahl des Vertrauenskinderarztes hat anläßlich der Ausstellung des Eintragungsdokuments in den Gesundheitsdienst zu erfolgen und wird unter jenen Kinderärzten vorgenommen, die im Verzeichnis des Einzugsgebiets eingetragen sind, welches den Wohnsitz des Anspruchsberechtigten umfaßt. Die Arztwahl wird im persönlichen Eintragungsdokument vermerkt, wobei spezifisch die Qualifikation eines Kinderarztes anzugeben ist.
(3) Der in die Verzeichnisse eingetragene Kinderarzt kann Arztwahlen von der Geburt bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres erwerben und beibehalten.
(4) Die Arztwahlen betreffend die Kinder im Alter zwischen 0 und vollendeten 6 Jahren müssen im Rahmen der individuellen Höchstgrenze zugunsten der in die Verzeichnisse gemäß Artikel 20 eingetragenen Kinderärzte vorgenommen werden. Das Verzeichnis gilt mit der Eintragung des ersten Kinderarztes als aktiviert.
(5) Im Falle, daß in einem Einzugsgebiet eine ungenügende Anzahl von Versicherten im Kindesalter besteht, um ein unterversorgtes Gebiet zu haben, oder bei Fehlen eines wählbaren Kinderarztes, können die Arztwahlen wie folgt zugeteilt werden:
- a) Kinderärzte, die im Verzeichnis des Einzugsgebiets eingetragen sind, wobei die Verfahren und Modalitäten gemäß Artikel 25 Absatz 9 anzuwenden sind, oder, in zweiter Linie, Kinderärzte, die in einem angrenzenden Einzugsgebiet oder Sprengel eingetragen sind, und zwar mit den Verfahren und Modalitäten gemäß folgendem Absatz 8;
- b) falls die Kinderärzte nicht zur Annahme der Arztwahlen bereit sind oder die Maßnahmen gemäß vohergehendem Buchstaben a) nicht ausreichen, können die Arztwahlen zeitweilig einem in die Verzeichnissse der allgemeinen Medizin eingetragenen Vertragsarzt zugeteilt werden.
(6) Diese Arztwahlen werden in einem getrennten Verzeichnis registriert. Falls ein Kinderarzt eingesetzt wird, teilt der Betrieb den gesetzlichen Vertretern der Kinder im Alter von 0 bis 6 Jahren, die in das Verzeichnis eingetragen sind, und dem Arzt für allgemeine Medizin, der sie betreut, die Pflicht mit, die Arztwahl zugunsten des verfügbaren Kinderarztes vorzunehmen, wobei eine Frist von nicht mehr als 30 Tagen für die Durchführung gesetzt wird. Ab diesem Datum verfallen die Arztwahlen des Arztes für allgemeine Medizin.
(7) Falls in einem unterversorgten Einzugsgebiet oder Sprengel die Besetzung der freien Stelle nicht erfolgt, können die interessierten Kinder, auch in Abweichung zu deren individueller Höchstgrenze, dort eingetragenen Kinderärzten zugeteilt werden, falls es dort keine Kinderärzte unter den Höchstgrenzen gibt.
(8) Der Betrieb kann nach Anhören des obligatorischen Gutachtens des Beirats gemäß Artikel 11 und nach vorheriger Annahme des gewählten Kinderarztes gestatten, daß die Wahl zugunsten eines Kinderarztes erfolgt, der in ein anderes Verzeichnis als jenem des Einzugsgebietes oder Sprengels eingetragen ist, in dem der Versicherte wohnt, falls aus Gründen der Nähe oder besserer Verkehrsbedingungen der Wohnsitz des Versicherten zu einem angrenzenden Gebiet tendiert, und immer dann, wenn schwerwiegende und objektive Umstände die normale Gewährung der Betreuung behindern.
(9) Die Wahl hat für die Ansässigen eine Gültigkeit von einem Jahr, vorbehaltlich des Widerrufs im Laufe des Jahres, und sie wird stillschweigend erneuert.
(10) Für die nicht ansässigen Kinder gilt die Wahl für eine Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Maximum von einem Jahr, mit gleichzeitiger Streichung der allenfalls bestehenden Arztwahl beim Herkunftsbetrieb des Kindes. Die Wahl ist ausdrücklich erneuerbar.