(1) Der Anspruchsberechtigte, der die Arztwahl widerruft, teilt dies dem zuständigen Betrieb mit. Gleichzeitig mit dem Widerruf muß der Versicherte eine neue Arztwahl vornehmen, welche hinsichtlich der Betreuung sofort wirksam wird.
(2) In Anwendung der Bestimmungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) des Legislativdekrets Nr. 502/1992 und des Legislativdekrets Nr. 517/1993 können die Arztwahlen gemäß Artikel 26 Absatz 9 bezogen auf die Kinder zwischen dem 6. und dem 9. Lebensjahr nur auf Antrag von Seiten der Eltern widerrufen werden, um einen Arzt für allgemeine Medizin zu wählen; der Antrag muß angemessen begründet werden und derselbe muß dem überbetrieblichen Beirat vorgelegt werden. Falls sich der Beirat nicht innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum der Einreichung des Antrags dazu äußert, gilt derselbe als angenommen.
(3) Der Arzt, der nicht beabsichtigt, seine Tätigkeit zugunsten eines Betreuten abzuwickeln, kann jederzeit die Arztwahl abweisen, wobei dies dem zuständigen Betrieb mitzuteilen ist. Diese Abweisung muß durch außerordentliche und festgestellte Unvereinbarkeitsgründe im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) des Legislativdekrets Nr. 502/1992 motiviert werden, oder wegen Übersiedlung des Betreuten. Unter den Gründen der Abweisung zählt insbesondere die Störung des Vertrauensverhältnisses. Hinsichtlich der Betreuung wirkt die Abweisung ab dem 16. Tag nach deren Mitteilung.
(4) Die Abweisung ist nicht gestattet, wenn in der Gemeinde kein anderer Arzt tätig ist, es sei denn, daß außerordentliche Unvereinbarkeitsgründe vorliegen, die vom überbetrieblichen Beirat gemäß Artikel 11 festzustellen sind.
(5) Die Bestimmungen dieses Artikels treten am 1. des Monats nach jenem der Veröffentlichung dieses Vertrags in Kraft.