Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 30. Dezember 1997, Nr. 60.
(1) Innerhalb Ende eines jeden Semesters übermitteln die Betriebe den Kinderärzten das Namensverzeichnis der Arztwahlen.
(2) Die Betriebe teilen außerdem den einzelnen Kinderärzten monatlich die namentlichen Änderungen und die zahlenmäßige Zusammenfassung der im vorhergehenden Monat erfolgten Arztwahlen und Widerrufe mit den vollständigen meldeamtlichen Daten bei.
(3) Die Daten gemäß Absätze 1 und 2 können alternativ alle drei Monate auf Magnetträger geliefert werden.